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LSG Rheinland-Pfalz

Schiedsstelle muss angemessene Kosten für Eingliederungsleistungen seelisch behinderter Erwachsener selbst ermitteln

Produkthaftung 2026

Eine nach § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle muss notfalls selbst ermitteln, ob die Kostenkalkulation eines ambulanten Dienstes nachvollziehbar und im Vergleich mit anderen Anbietern angemessen ist. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.01.2016 hervor, mit dem ein Schiedsspruch für den Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgehoben wurde. Die Schiedsstelle hatte einen Vergleich mit anderen Anbietern gar nicht durchgeführt und auch die Prüfung der Kostenkalkulation wies nach Auffassung des Gerichts Mängel auf (Az.:  L 1 SO 62/15 KL).

Schiedsstelle prüft im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens

Sozialhilfeträger und ambulante Dienste, die Eingliederungsleistungen für seelisch behinderte Erwachsene durchführen, müssen über die Art der Leistungen und die Vergütung einen Vertrag schließen, wenn es sich nicht um speziell auf einen konkreten Einzelfall zugeschnittene Hilfen handelt. Einigen sie sich nicht, können sie eine Schiedsstelle nach § 80 SGB XII anrufen, die in einem zweistufigen Verfahren zuerst prüft, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist und dann, ob die von diesem geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern derselben Leistung angemessen sind. Der Schiedsspruch kann dann direkt beim zuständigen LSG angefochten werden. Die Schiedsstelle hatte argumentiert, ein externer Vergleich sei nicht sinnvoll, weil die Hilfen für Erwachsene mit seelischer Behinderung noch im Aufbau und daher Vergleichseinrichtungen im betroffenen Kreis nicht zu finden seien. Insbesondere hätten auch die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Vergleich ermöglicht hätten.

Keine Beschränkung auf die vorgelegten Unterlagen

Dieser Argumentation ist das LSG nicht gefolgt. Die Schiedsstelle müsse notfalls selbst ermitteln und sei nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt. Wenn das Angebot im betroffenen Landkreis einen Vergleich nicht zulasse, müsse auch in einem weiteren Umkreis nach vergleichbaren Diensten gesucht werden. Nur in Ausnahmefällen könne auf den zur Sicherung einer Angemessenheit des Preises nötigen externen Vergleich verzichtet werden. Auch bei der Prüfung der Kostenkalkulation müsse, etwa im Bereich der EDV-Anlage oder bei der Personalausstattung der Verwaltung, ein Vergleich mit ähnlichen Diensten durchgeführt werden, um die Angemessenheit der Kosten beurteilen zu können.