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LSG Rheinland-Pfalz

Blutuntersuchungen für Veganer und Vegetarier als Satzungsleistung unzulässig

Orte des Rechts

Eine gesetzliche Krankenkasse darf Blutuntersuchungen einschließlich Beratung und Aufklärung für sich vegetarisch oder vegan ernährende Personen nicht als Satzungsleistungen vorsehen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.06.2016 entschieden. Es handele sich nicht um zulässige zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge, da bei Veganern und Vegetariernkein allgemeiner Vitamin B 12-Mangel zu befürchten sei (Az.: L 5 KR 66/15 KL).

Betriebskrankenkasse sieht für Veganer und Vegetarier Blutuntersuchungen als Satzungsleistung vor

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, sah in einer Satzungsregelung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 Euro einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht. Das Bundesversicherungsamt lehnte durch Bescheid die Genehmigung dieser Regelung ab. Dagegen klagte die Krankenkasse. Sie machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und enthalte damit eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein könne.

LSG: Kein allgemeiner Vitamin B 12-Mangel bei Veganern und Vegetariern zu befürchten

Das LSG hat die Klage abgwiesen. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer und veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B 12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten.