Keine Grundsicherungsleistungen für Beförderung zu Sportgymnasium

Zitiervorschlag
Keine Grundsicherungsleistungen für Beförderung zu Sportgymnasium. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188471)
Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schüler orientierten Bildungsgang dar. Daher müsse das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) keine Schülerbeförderungskosten dorthin übernehmen, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt, stellte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar (Urteil vom 12.05.2015, Az.: L 3 AS 7/15).
In Bedarfsgemeinschaft lebender Schüler besucht Sportgymnasium
Der 2002 geborene Kläger bezog als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater und seinen Geschwistern ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Nähe der Wohnung befanden sich in fußläufiger Entfernung zwei für ihn geeignete Gymnasien. Er besuchte allerdings ein 3,6 Kilometer entferntes und über einen Fußweg von 45 Minuten erreichbares Sportgymnasium. Die Schule ist vom Deutschen Olympischen Sportbund als "Eliteschule des Sports", vom Deutschen Fußballbund als "Eliteschule des Fußballs" und in den einzelnen Sportarten von den Fachverbänden als Leistungsstützpunkt anerkannt. Voraussetzung für die Aufnahme in den vom Kläger besuchten Sportzweig ist ab der siebten Klasse die Qualifikation als Leistungssportler.
Weder Wohnortgemeinde noch Jobcenter will Beförderungskosten übernehmen
Nachdem Beförderungskosten zunächst durch die Wohnortgemeinde übernommen worden waren, lehnte diese die Kostenübernahme später ab, weil der Schulweg nicht länger als vier Kilometer und nicht besonders gefährlich sei. Die Kosten wurden dann gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses lehnte die Übernahme ab, weil der Kläger nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuche, für die Beförderungskosten nicht erforderlich wären.
Beförderungskosten zu begabungsgerechter Schule zu übernehmen
Eine Klage beim Sozialgericht Speyer blieb ebenso erfolglos wie die Berufung zum LSG. Zwar sei eine Kostenübernahme grundsätzlich möglich, weil der Schulweg entgegen der Auffassung des Jobcenters als gefährlich anzusehen sei und Kosten daher auch bei einer Länge von weniger als vier Kilometern übernommen werden könnten. Die Regelungen über die Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienten dazu, eine begabungsgerechte Schulbildung und dadurch mittelbar die Vorbereitung auf das Berufsleben mit einer eigenständigen Erarbeitung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsganges für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, müsse daher grundsätzlich auch hinsichtlich dadurch entstehender Schülerbeförderungskosten akzeptiert werden.
Hochleistungssport kein an besonderen Fähigkeiten orientierter eigenständiger Bildungsgang
Allerdings stelle im Fall des Klägers die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Hochleistungssport keinen an den besonderen Fähigkeiten orientierten eigenständigen Bildungsgang dar, wenn die eigentliche schulische Bildung in gleicher Weise an anderen Schulen erlangt werden könne. Deshalb müssten Beförderungskosten zum Sportgymnasium nicht übernommen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 12.05.2015
- L 3 AS 7/15
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Keine Grundsicherungsleistungen für Beförderung zu Sportgymnasium. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188471)



