Keine versicherte Beschäftigung bei schwerster Behinderung

Zitiervorschlag
Keine versicherte Beschäftigung bei schwerster Behinderung. beck-aktuell, 08.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193816)
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 4 Personen, die auf Grund ihrer Behinderung keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen können (hier: Pflegestufe III), sind nicht „beschäftigt“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII und können damit auch keine den Unfallversicherungsschutz begründende Tätigkeit ausüben. (Leitsatz des Verfassers) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2014 - L 15 U 490/14 B, BeckRS 2015, 66623
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 09/2015 vom 30.4.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin leidet an einer Leukencephalopathie und einer spastischen Tetraparese. Festgestellt ist die Pflegestufe III. Auf Grund der fortgeschrittenen Erkrankung ist die Klägerin nur noch in der Lage, den Kopf eigenständig zu bewegen. Sie ist tätig in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Auf dem Weg von der Werkstatt zu ihrer Wohnstätte für unterstütztes Wohnen verunglückte sie und zog sich den Bruch des rechten Schienbeins zu. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als versicherten Arbeitsunfall ab. Nach Auskunft der Behindertenwerkstatt habe bereits zum Zeitpunkt des Unfalls ein hoher Assistenzbedarf bestanden. Die Klägerin könne keine Tätigkeiten verrichten, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat Widerspruch eingelegt und Klage erhoben und begehrt zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe. Das SG hat den Antrag auf PKH abgelehnt, auch unter Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 (BeckRS 2011, 70759). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Entscheidung
Das LSG weist die Beschwerde zurück. Die Unterscheidung zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (versicherter Personenkreis) und solchen, die lediglich zur Förderung und Betreuung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen untergebracht sind (nichtversicherter Personenkreis) entspreche der st. Rspr. des BSG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Dies folgt aus der Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 (a.a.O.).
Eine Abweichung von der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland am 26.03.2009 statthaft. Die Art. 25 bis 28der Konvention sind auf Leistungsansprüche nach dem SGB VII nicht anwendbar, denn die Konvention hält die Vertragsstaaten nur an, die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten auf Grund von Behinderungen zu verhindern. Es geht also um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen einerseits und Grundsicherungsleistungen andererseits. Dass auch das SGB VII Gesundheitsleistungen nach den §§ 27 ff. SGB VII kennt, ändert nichts daran, dass die Behindertenrechtskonvention auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar ist. Der Senat musste nicht prüfen, ob der vereinzelt geäußerten Ansicht zu folgen ist, die UN-Behindertenrechtskonvention gebiete ein Handeln des Gesetzgebers dahingehend, dass schwerstmehrfach behinderte Menschen, die in einer anerkannten Tagebetreuungsstätte gefördert werden, den gleichen Unfallversicherungsschutz wie die in § 2 SGB VII angeführten Personen erhalten (so Schumacher, Recht der Lebenshilfe 2011, 68). Rechte nach dem SGB VII können nur begründet und festgestellt werden, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt, § 31 SGB I.
Praxishinweis
1. Zum Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII vgl. ausführlich Bieresborn, juris PK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 101 ff.
2. Obwohl es sich „nur“ um einen PKH-Beschluss handelt, ist er sehr lesenswert. Die PKH wird unbeschadet eines Beweisantrags abgelehnt, da es einer solchen Beweiserhebung angesichts des eindeutigen Akteninhalts nicht bedarf. Hier ging es um die Frage, wie stark behindert die Klägerin tatsächlich ist und wie sehr sich die Behinderung auf die Tätigkeit in der Werkstatt auswirkt. Dazu liegen umfangreiche und eindeutige Unterlagen vor, so dass die Ablehnung er PKH nicht eine „Vorwegnahme“ der Beweisaufnahme darstellt.
- Redaktion beck-aktuell
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Keine versicherte Beschäftigung bei schwerster Behinderung. beck-aktuell, 08.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193816)



