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LSG Niedersachsen-Bremen

Kassenärztliche Vereinigung kann Honorar von Laborarzt wegen Vorteilsgewährung zurückfordern

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) kann von einem Laborarzt wegen rechtswidriger Abrechnung Honorare zurückfordern, wenn dieser Laborleistungen erbracht hat, nachdem er der überweisenden Vertragsärztin eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hatte. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 08.06.2016 entschieden (Az.: L 3 KA 6/13, BeckRS 2016, 70991). Gegen die Entscheidung ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 6 KA 25/16 R die Revision anhängig.

Kassenärztliche Vereinigung fordert von Laborarzt Honorare zurück

Der klagende Laborarzt hatte bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese hatte ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er ein Gesamthonorar im sechsstelligen Euro-Bereich verdiente, während sie aufgrund der genannten Vereinbarung jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Nachdem die beklagte Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfahren hatte, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars - knapp 300.000 Euro - zurück.

LSG: Schwere des Verstoßes rechtfertigt Rückforderung

Das LSG hat die Klage auf Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung insgesamt abgewiesen. Der Laborarzt habe gegen die berufsrechtliche Regel verstoßen, wonach es Ärzten verboten sei, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Eine derartige Vorteilsgewährung sei untersagt, weil gewährleistet sein soll, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen. Außerdem solle der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden. Die Missachtung dieses Verbots wiege so schwer, dass es dem Vorteilsgewährenden nicht gestattet sein könne, das damit verdiente Honorar zu behalten. Die Behauptung des Laborarztes, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine "pauschale Erstattung" von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen, sei nicht glaubhaft gewesen.