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LSG Niedersachsen-Bremen

Jobcenter muss im Einzelfall bei drohendem Arbeitsplatzverlust Darlehen für Pkw gewähren

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Jobcenter einer Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines Pkw gewähren muss, weil andernfalls Arbeitslosigkeit droht. Im konkreten Fall war der Pkw zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und die Anschaffung nicht von vornherein unwirtschaftlich (Beschluss vom 13.05.2015, Az.: L 11 AS 676/15 B ER).

Pflegehelferin begehrt Darlehen für Anschaffung eines Pkw

Die Antragstellerin ist seit Januar 2015 bei einer Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt und bezieht ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt sie ihren privaten Pkw. Am 01.03.2015, einem Sonntag, informierte die Antragstellerin das Jobcenter (die Antragsgegnerin) per E-Mail darüber, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegen geblieben sei und eine Reparatur 1.000 Euro kosten werde. Sie benötige für ihre Arbeit einen privaten Pkw und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit. Am Folgetag beantragte die Antragstellerin telefonisch beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen Pkw. Den Pkw erwarb sie am selben Tag gegen Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges (400 Euro) zu einem Kaufpreis von insgesamt 2.400 Euro. Das Jobcenter lehnte die Gewährung eines Darlehens ab, da es unter anderem davon ausging, dass der Antragstellerin das Geld für den Kauf des Autos zur Verfügung gestanden habe und es dem Verkäufer bereits übergeben worden sei. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der Klage und mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht Hannover gewandt. Aufgrund der Aussagen des Jobcentermitarbeiters sei sie davon ausgegangen, dass sie die Förderung erhalten werde. Dies habe sie dem Autohändler erzählt. Das SG hat die Gewährung des Darlehens im Rahmen des Eilverfahrens abgelehnt, da die Antragstellerin einen Anspruch auf die Darlehensgewährung nur bei einer Ermessensreduzierung auf null habe.

LSG: Jobcenter ist Darlehensgewährung zuzumuten

Das LSG hat das Jobcenter im Eilrechtsschutz vorläufig verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu gewähren. Dabei ging das Gericht entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Arbeitnehmerin davon aus, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten. Das LSG führte weiter aus, dass es zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers sei, ob ein Darlehen nach § 16f SGB II gewährt werde. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle ‒ auch die familiäre ‒ Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen Pkw angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro einverstanden erklärt habe.

Freie Förderung erlaubt Darlehensgewährung zum Erwerb eines Pkw

§ 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines Pkw in Betracht.

Pkw hier für Arbeitseinsatz zwingend erforderlich

Die Antragstellerin und ihr Arbeitgeber hätten auch glaubhaft gemacht, dass für ihre Arbeitseinsätze Mobilität mit einem Pkw zwingend erforderlich sei. Ob der gekaufte Pkw marktpreisgerecht sei, müsse im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Eine Pkw-Anschaffung für 2.400 Euro erscheine jedenfalls nicht von vornherein unwirtschaftlich.