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LSG Niedersachsen-Bremen

Jobcenter muss bei Umzug Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses übernehmen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt hat, zählen auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten, so das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 06.10.2015, Az.: L 6 AS 1349/13, nicht rechtskräftig).

Jobcenter lehnt Übernahme der Kosten ab

Der 1955 geborene Kläger zog nach der Trennung von seiner Ehefrau um. Das beklagte Jobcenter hatte ihm zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, also vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Indes wollte es die Kosten für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses und des Nachsendeantrags nicht übernehmen.

LSG hält Umstellungskosten für erstattungsfähig

Das LSG betont hingegen, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders gewährleisten.

Auch laut BSG nicht nur unmittelbare Transportkosten erstattungsfähig

Weiter führt das LSG aus, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskoten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch die Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt. Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fielen. Gegen das Urteil des LSG wurde Revision eingelegt, die beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 58/15 R anhängig ist.