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LSG Niedersachsen-Bremen

Heizkostenrückzahlung mindert Hartz-IV-Anspruch nicht immer

„Das unsichtbare Recht“

Heizkostenrückzahlungen aufgrund zu hoher Vorauszahlungen mindern den Hartz-IV-Anspruch nicht, wenn der Teil der Vorauszahlungen, auf denen das Guthaben beruht, zuvor aus der Regelleistung angespart oder durch geliehenes Geld finanziert wurde. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 23.09.2015 entschieden, aber die Revision zugelassen (Az.: 13 AS 164/14).

Heizkostenrückzahlung auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet

Die Klägerin bezog SGB-II-Leistungen. Der an ihren Gasversorger zu zahlende Abschlag betrug 2011 monatlich 115 Euro. Der beklagte Landkreis hielt diese Kosten für unangemessen hoch und übernahm nur 68,40 Euro. Um die Deckungslücke von 46,60 EUR monatlich zu schließen, lieh sich die Klägerin nach ihren Angaben bei einem Bekannten Geld. Die tatsächlichen Heizkosten beliefen sich dann laut Jahresabrechnung 2011 nur auf 968,04 Euro. Die überzahlten 411,96 Euro kehrte der Energieversorger im Januar 2012 an die Klägerin aus. Diese trug vor, dass sie damit ihrem Bekannten das geliehene Geld zurückzahlt habe. Der Landkreis rechnete unter Verweis auf § 22 Abs. 3 SGB II das vom Energieversorger ausgekehrte Guthaben im Februar 2012 leistungsmindernd an. Das Sozialgericht Aurich hob die Entscheidung des beklagten Landkreises auf. Die Rückzahlung des Heizkostenvorschusses sei nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.

LSG: Bedarfsbezogene Betrachtung schließt Anrechnung per Darlehen finanzierten Guthabens aus

Das LSG hat das SG-Urteil bestätigt. Die Heizkostenrückzahlung dürfe nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden, weil sie auf dem Teil der Vorauszahlung beruhe, der von der Klägerin über ein Darlehen finanziert worden sei. Zwar differenziere der Gesetzeswortlaut nicht nach der Entstehung des Guthabens durch Zahlungen des SGB-II-Leistungsträgers oder durch eigene Leistung des Hartz-IV-Empfängers. Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung folgert das LSG aber aus dem Bedarfsbezug in § 22 Abs. 3 SGB II. Der Bedarf umfasse nur die "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, hier also die vom Landkreis gewährten 68,40 Euro. Die Nichtanrechnung des über das Darlehen von der Klägerin selbst finanzierten Heizkostenguthabens stimme auch mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Keine Einkommensanrechnung der Rückzahlung bei Aufbringung der Vorauszahlung aus Regelleistung

Das LSG weist außerdem darauf hin, dass eine weit überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde. Nach seiner Ansicht kann ein Hartz-IV-Empfänger auch nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen. Denn damit würde er vertragsbrüchig handeln und sich dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre aussetzen. Eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen kommt laut LSG ebenfalls nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung zum Beispiel aus der Regelleistung angespart oder aufgebracht habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Denn an anderer Stelle des Gesetzes werde gerade erwartet, dass der Leistungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde.

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