Unfallversicherung muss nicht für Sprung aus Fenster zahlen

Zitiervorschlag
Unfallversicherung muss nicht für Sprung aus Fenster zahlen. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190836)
Verletzt sich ein erwachsener Umschüler während einer nicht beaufsichtigen Unterrichtszeit aufgrund von Neckereien unter Mitschülern nach einem Sprung aus dem Fenster, so ist die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit auch nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Denn es fehlt nach einer am 07.07.2015 veröffentlichten Entscheidung des Landesozialgerichts Hessen an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 24.03.2015, Az.: L 3 U 47/13, BeckRS 2015, 69798).
Verletzungen nach Fenstersprung
Der 27-jährige Kläger befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im 1. OG eines Unterrichtsgebäudes. Während einer - nicht beaufsichtigten - Unterrichtszeit versuchte eine der sechs Mitschülerinnen ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem Fenster und versuchte sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.
Berufsgenossenschaft verneint Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor. Der verletzte Mann führte hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster gefallen sei.
LSG: Neckereien als höchstpersönliche Verrichtungen nicht unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und entschieden, dass ein Arbeitsunfall nur dann vorliegt, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien.
Nachsicht nur bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen
Anders sei dies lediglich bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen, so das Gericht weiter. Insoweit seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden (vgl. BSG, NZS 2005, 383). Der zum Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro. Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen Mitschülerinnen.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Hessen
- Urteil vom 24.03.2015
- L 3 U 47/13
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Unfallversicherung muss nicht für Sprung aus Fenster zahlen. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190836)



