Schussverletzung eines Taxifahrers Folge eines Arbeitsunfalls

Zitiervorschlag
Schussverletzung eines Taxifahrers Folge eines Arbeitsunfalls. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190401)
Wird ein Taxifahrer bei der Arbeit niedergeschossen, liegt ein Arbeitsunfall vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn private Motive keine Rolle spielten. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.07.2015 entschieden (Az.: L 9 U 41/13).
Von unbekanntem Täter niedergeschossen
Dem betroffenen Taxifahrer hatten sich 2009 zwei ihm unbekannte, schreiende Männer genähert. Als er sie mehrfach erfolglos aufforderte, ruhig zu sein und sich zu entfernen, zog einer eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers. Der Schuss löste sich nicht. Der Taxifahrer forderte die beiden erneut auf wegzugehen. Er dachte, es handele sich um einen Elektroschocker und nicht um eine Schusswaffe. Der Angreifer lud die Pistole durch, schoss dem Taxifahrer in den Bauch und verletzte ihn schwer. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Haft. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
LSG sieht in Vorfall Arbeitsunfall
Das LSG hat die Verletzungen des Taxifahrers als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt. Der Vorfall habe keinerlei private Motive gehabt, sondern etwas mit dem Beruf des Mannes zu tun, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das Argument der Berufsgenossenschaft, der Taxifahrer hätte sich angesichts einer Schusswaffe sofort aus dem Streit heraushalten müssen, greife nicht. Denn der Taxifahrer sei bloß von einem Elektroschocker und nicht von einer Schusswaffe ausgegangen.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Hessen
- Urteil vom 21.07.2015
- L 9 U 41/13
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Schussverletzung eines Taxifahrers Folge eines Arbeitsunfalls. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190401)



