Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien

Zitiervorschlag
Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175851)
Die Bewilligung von Überbrückungsgeld behält bei einem Wechsel der Tätigkeit nur dann weiter Gültigkeit, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheidet. Diese Voraussetzung sah das Landessozialgericht Hessen bei der Errichtung einer Tauchschule in Spanien statt in Deutschland nicht gegeben. Habe der Anspruchsteller zudem weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bestehe ohnehin kein Anspruch auf Überbrückungsgeld (Urteil vom 23.03.2016, Az.: L 7 AL 149/14, BeckRS 2016, 68311).
Sachverhalt
Ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis beantragte im Jahr 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Überbrückungsgeld. Er beabsichtige, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen. Er wolle eine Tauchschule betreiben, Eventveranstaltungen innerhalb der Tauchbranche organisieren, Vertriebsseminare durchführen, Tauchsportartikel verkaufen und Tauchreisen für Clubs und Gruppen durchführen. Die BA gewährte ihm für 6 Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12.000 Euro. Im Jahr 2011 beantragte der Mann erneut Arbeitslosengeld. Die BA erfuhr aufgrund von Unterlagen der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Mann in der zeit, in der er das Überbrückungsgeld bezog, auf Mallorca abhängig beschäftigt gewesen war und forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Der Mann verwies darauf, dass er parallel zu seiner Tätigkeit als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule in Spanien aufgebaut habe.
LSG: Bewilligung erstreckte sich nicht auf neue Tätigkeit
Das Landessozialgericht hat der Bundesagentur für Arbeit Recht gegeben. Die Tätigkeit in Spanien sei eine neue Tätigkeit gewesen, für welche Überbrückungsgeld nicht zu gewähren sei. Ein Wechsel der Tätigkeit sei nur dann unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheide. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld sei ein Businessplan sowie eine fachkundige Stellungnahme (etwa von der Industrie- und Handelskammer), die sich auf den konkreten Businessplan und die entsprechende Rentabilitätsvorschau beziehe. Die vom Kläger vorgelegte fachkundige Stellungnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere sei als in Deutschland.
Anspruch auf Überbrückungsgeld nur bei Wohnsitz in Deutschland
Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der selbstständigen Tätigkeit absichern solle. Der Mann sei jedoch nach Mallorca gegangen, um sich dort eine neue Existenz mit seiner Frau aufzubauen und eine Ferienanlage zu übernehmen. Da er die Änderung seiner Tätigkeit der Bundesanstalt nicht angezeigt habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, könne die Leistungsgewährung auch rückwirkend aufgehoben werden.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Hessen
- Urteil vom 23.03.2016
- L 7 AL 149/14
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Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175851)



