Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Hessen

Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Vollzeit mit der Brechstange?

Ist eine Person versicherungsfrei, erhält sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze die bereits geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Für bestimmte Personen ist die vorzeitige Beitragserstattung jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beamte auf Zeit, zu welchen auch hauptamtliche Bürgermeister gehören, wie das Hessische Landessozialgericht entschieden hat (Az.: L 5 R 301/15).

Hauptamtlicher Bürgermeister beantragte vorzeitige Beitragserstattung

Ein seit 2003 amtierender hauptamtlicher Bürgermeister aus dem Landkreis Fulda beantragte die vorzeitige Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Dies lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit der Begründung ab, dass der Bürgermeister nur als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei. Der Gesetzgeber habe insoweit eine Beitragserstattung ausgeschlossen, um das vorschnelle Entstehen von individuellen Lücken in der Alterssicherung zu verhindern. Der 55-jährige Bürgermeister machte hingegen geltend, dass er über ausreichende Versorgungsbezüge verfüge und deshalb der gesetzliche Schutzzweck bei ihm nicht greife. Zudem gehöre er als Bürgermeister zu den sogenannten Wahlbeamten auf Zeit, für welche der gesetzliche Erstattungsausschluss für Beamte auf Zeit nicht gelte.

Auch Bürgermeister mit hohen Versorgungsansprüchen erhält keine Beitragserstattung

Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung Recht und wies die Klage des Bürgermeisters ab. Nach dem Gesetz sei die vorzeitige Beitragserstattung für bestimmte Personen ausgeschlossen. Dies gelte unter anderem für Beamte auf Zeit. Das Rentenversicherungsrecht unterscheide hinsichtlich der Beitragserstattung nicht zwischen Beamten und Wahlbeamten. Daher gelte der Ausschluss von der Beitragserstattung für Beamte auf Zeit auch für hauptamtliche Bürgermeister als Wahlbeamte auf Zeit. Ob der Bürgermeister bereits ausreichende beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erworben habe, sei unbeachtlich. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.