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LSG Bayern

Kein Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach BWL-Studium bei vorheriger Banklehre

Schüler entlasten Jugendrichter

Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht sieht eine Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach Beendigung der Ausbildung vor, wenn der Arbeitsunfall als Schüler erlitten wurde. Das Landessozialgericht Bayern hat dazu entschieden, dass eine Unfallverletzte jedoch keinen Anspruch auf Neufeststellung des JAV auf der Grundlage eines Einkommens einer Diplom-Kauffrau hat, wenn sie zunächst eine Banklehre absolviert und erst dann ein BWL-Studium abschließt. Letzteres sei nicht mehr Bestandteil der Ausbildung gewesen, so die Landessozialrichter, die eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts aufhoben (Urteil vom 18.06.2015, Az.: L 2 U 440/11).

Unfallversicherungsträger berechnet Verletztenrente nach JAV der Banklehre

Die Klägerin hatte als Schülerin einen Schulunfall erlitten und eine Verletztenrente bezogen. Nach dem Abitur absolvierte sie erfolgreich eine Banklehre und bewarb sich um einen Studienplatz für Betriebswirtschaftslehre (BWL). Nachdem sie zunächst keinen Studienplatz an ihrem Heimatort zugewiesen bekommen hatte, arbeitete sie noch sechs Monate in der Bank und nahm dann das BWL-Studium an ihrem Wunschstudienort auf. Der Unfallversicherungsträger berechnete die Verletztenrente nach dem JAV der abgeschlossenen Banklehre neu und lehnte eine Neuberechnung nach dem Abschluss des BWL-Studiums ab.

SG begreift Banklehre und BWL-Studium als Gesamtausbildung

Auf die Klage der Frau hat das Sozialgericht München zunächst den Unfallversicherungsträger verurteilt, die Verletztenrente ab Studienende auf der Grundlage des JAV eines für eine Diplom-Kauffrau erzielbaren Entgelts zu berechnen. Es liege eine Gesamtausbildung vor, die erst mit dem BWL-Studium abgeschlossen gewesen sei. Dem haben die bayerischen Landessozialrichter widersprochen und auf die Berufung des Unfallversicherungsträgers das SG-Urteil aufgehoben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufeststellung des JAV auf der Grundlage eines Einkommens einer Diplom-Kauffrau, entschieden sie.

LSG verneint sowohl Stufen- als auch Gesamtausbildung

Das nach dem Abschluss der Banklehre absolvierte BWL-Studium sei nicht mehr Bestandteil der Ausbildung gewesen. Es habe sich weder um eine Stufen- noch um eine Gesamtausbildung gehandelt. So sei die Banklehre nicht Zugangsvoraussetzung für das Studium gewesen. Auch habe keine Gesamtausbildung vorgelegen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin bei Abschluss der Schulausbildung vor Beginn der Banklehre eine solche Gesamtausbildung von Banklehre und anschließendem BWL-Studium geplant habe. Daneben fehle ein objektiver Aufbau des BWL-Studiums auf der Banklehre, weil nur ein einziger Schein aufgrund der Banklehre erlassen worden sei, so das LSG abschließend.