LSG Bayern erkennt Dravet-Syndrom als Impfschaden nach Sechsfach-Impfung im Säuglingsalter an

Zitiervorschlag
LSG Bayern erkennt Dravet-Syndrom als Impfschaden nach Sechsfach-Impfung im Säuglingsalter an. beck-aktuell, 27.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177106)
Bei einer Impfung mit dem Impfstoff Hexavac handelt es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das sogenannte Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber einer Mutation im SCNA1 Gen gleichwertige Mitursache. Dies geht aus einem Urteil vom 15.12.2015 hervor, mit dem das Landessozialgericht Bayern einem 2000 geborenen Kind Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen hat (Az.: L 15 VJ 4/1, BeckRS 2016, 67978).
Schwerbehinderung nach Sechsfach-Impfung
Der 2000 geborene Kläger erhielt im dritten Lebensmonat eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac mit der Chargennummer T0242-I. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster cerebraler Krampfanfall auf, dem zahlreiche weitere Krampfanfälle folgten. Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt jedoch unter Hinweis auf die zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ab.
Vorinstanz führt Anfallsleiden auf Genmutation zurück
Im Zuge des daran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde zunächst ein molekulargenetisches Gutachten erstellt, das eine Mutation im SCNA-Gen und ein Dravet-Syndrom feststellte. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil das beim Kläger vorliegende Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.
LSG sieht in Impfung gleichwertige Mitursache
Im Berufungsverfahren hat das LSG mehrere umfassende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob das beim Kläger vorliegende Dravet-Syndrom als Impfschaden zu bewerten sei. Der LSG hat eigenen Angaben zufolge sowohl den detaillierten Krankheitsverlauf als auch die zahlreichen und umfangreichen medizinischen Stellungnahmen und Gutachten ausgewertet. Es sei dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Anfallsleiden des Klägers mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen ist. Bei der Impfung handle es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Bayern
- Urteil vom 15.12.2015
- L 15 VJ 4/1
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LSG Bayern erkennt Dravet-Syndrom als Impfschaden nach Sechsfach-Impfung im Säuglingsalter an. beck-aktuell, 27.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177106)



