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LSG Bayern

AOK muss bayerischen Hausärztevertrag vorläufig umsetzen

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Die AOK Bayern muss den durch Schiedsspruch festgesetzten Hausarztvertrag vorläufig umsetzen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht auf die Beschwerde des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V. hin entschieden. Der Beschluss vom 05.10.2015 ist rechtskräftig (Az.: L 12 KA 83/15 B ER, BeckRS 2015, 72152).

Schiedsperson setzte Vertragsinhalt fest

Zwischen der AOK Bayern und dem Bayerischen Hausärzteverband e.V. kam im Verhandlungsweg kein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) gemäß § 73b SGB V zustande. Daher setzte am 19.12.2014 eine Schiedsperson den Inhalt des HzV-Vertrages fest. Nach Nichtbeanstandung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege trat der Vertrag zum 03.03.2015 in Kraft und sollte zum 01.04.2015 finanzwirksam werden.

Vorinstanz hält Vertrag mangels Festsetzung wesentlicher Inhalte für unwirksam

Die AOK Bayern ist der Auffassung, dass der durch den Schiedsspruch vom 19.12.2014 festgesetzte HzV-Vertrag wesentliche Vertragsinhalte nicht festgesetzt habe und daher nicht umsetzungsfähig und zudem in zentralen Festsetzungen rechtswidrig sei. Das Sozialgericht München hat dies bestätigt und mit Beschluss vom 24.06.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass zwischen den Vertragsparteien mangels Festsetzung der wesentlichen Vertragsinhalte ab 01.04.2015 kein gültiger HzV-Vertrag besteht.

LSG: Vertragsinhalte "gerade noch" durch Auslegung bestimmbar

Dem ist das Bayerische LSG nicht gefolgt. Die Festsetzungen der Schiedsperson hätten sich vielmehr noch im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt. Da sich der Schiedsspruch an den Festsetzungen des zuvor geltenden Vertrages orientiere, seien die Vertragsinhalte gerade noch durch Auslegung bestimmbar.

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