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LSG Bayern

An Maklerpool angebundener selbstständiger Versicherungsmakler ist rentenversicherungspflichtig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Einen solchen Fall hat das Bayerische Landessozialgericht für einen selbständigen Versicherungsmakler angenommen, der an einen Maklerpool angebunden ist. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool, so das Gericht in seinem Urteil vom 03.06.2016 (Az.: L1 R 679/14, nicht rechtskräftig).

Rentenversicherung stuft Kläger als rentenversicherungspflichtig ein

Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsmakler, vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt. Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft.

Gerichte bestätigen Rentenversicherungspflicht

Sowohl das Sozialgericht Landshut als auch das Bayerische LSG haben die Einschätzung des Rentenversicherungsträgers bestätigt. Denn Selbstständige seien in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool, so das LSG.

Kläger wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig

Entscheidend hierfür sei, so das LSG weiter, dass der Kläger wirtschaftlich von dem Pool abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Denn durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften und könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch den Pool angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle somit mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.