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LSG Baden-Württemberg

Kein Anspruch auf Lernförderung nach SGB II bei negativer Versetzungsprognose wegen gravierender Defizite

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Schüler haben keinen Anspruch auf Lernförderung (Nachhilfe) als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II, wenn wegen gravierender Defizite auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.05.2016 in einem Eilverfahren entschieden. In diesem Fall sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln (Az.: L 12 AS 1643/16 ER-B).

Realschülerin begehrt Lernförderung

Nachdem eine 11jährige Realschülerin ein schlechtes Halbjahreszeugnis (unter anderem Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) erhalten hatte, stellte ihre Mutter beim Jobcenter mehrere Anträge auf Lernförderung. Die Anträge wurden abgelehnt. Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete das Jobcenter in einem Eilverfahren zunächst, der Schülerin pro Woche sechs Stunden Nachhilfe zu zahlen. Das Jobcenter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Erst nach der Entscheidung des SG wurde eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt, wonach eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.

LSG: Keine Lernförderung bei negativer Versetzungsprognose wegen gravierender struktureller Defizite

Das LSG hat der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die SG-Entscheidung aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt. Ob Lernförderung zu gewähren sei, sei im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte festzustellen. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestünden und ob und wie diese ausgeglichen werden könnten. Vorliegend sei die Prognose negativ ausgefallen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigten, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht, so das LSG.