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LSG Baden-Württemberg

Volle Erwerbsminderungsrente bei fehlender Wegefähigkeit

Vergessene Anrechte

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einem Mann, der aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, mit Urteil vom 22.03.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Denn der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen, so dass ihm die Wegefähigkeit fehle (Az.: L 13 R 2903/14).

Unter starker Sehstörung leidender Kläger begehrt Erwerbsminderungsrente

Der Kläger war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen. Dies führte zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100. Der Kläger beantragte in der Folge eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er etwa noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren bewilligte sie rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus zur rückwirkenden Gewährung der Rente bereits ab dem 01.01.2012. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Kläger legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

LSG: Voraussetzungen für Fehlen der Wegefähigkeit

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das LSG hat ihm die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sogenannte Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liege mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern.

Wegefähigkeit des Klägers bereits seit November 2011 nicht mehr gegeben

Laut ärztlichem Sachverständigen sei wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall aber bereits im Lauf des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten, so das LSG. Ohne Begleitperson könne der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 Metern nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher bewältigen. Bei schlechten Sichtverhältnissen wie etwa Nebel oder Dunkelheit könne der Kläger nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkennen.