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LSG Baden-Württemberg spricht obdachloser Ungarin Sozialhilfeleistungen zu

Revitalisierte VwGO

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer obdachlosen Ungarin in einem Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Deshalb sei ein menschenwürdiges Existenzminimum übergangsweise sicherzustellen. Dem Sozialamt gab das LSG außerdem auf, im ausstehenden Hauptsacheverfahren gegebenenfalls mit den zuständigen Ausländerbehörden den aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu klären (Beschluss vom 12.05.2016, Az.: L 7 SO 1150/16 ER-B, BeckRS 2016, 68921).

Jobcenter verweigert obdachloser Frau Hartz-IV-Leistungen

Die 1960 geborene Frau war im Februar 2015 nach Deutschland eingereist und hier kurzzeitig von März bis Mai 2015 erwerbstätig. Sie hält sich seit August 2015 in Freiburg auf. Ihren Lebensunterhalt hat sie teilweise mit Hilfe caritativer Einrichtungen bestreiten können. Mittlerweile ist sie obdachlos und seit September 2015 laufend in der städtischen Notübernachtung untergebracht. Ob die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat, ist nicht bekannt. Beim örtlichen Jobcenter hat die Frau sich im Oktober 2015 arbeitslos gemeldet und SGB-II-Leistungen ("Hartz IV“) beantragt. Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab.

LSG: Hilfebedürftiger vorläufig Sozialhilfeleistungen zu gewähren

Das örtliche Sozialamt hat es ebenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu gewähren. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Frau vor dem Sozialgericht Freiburg war erfolglos. Das LSG hat indes der Beschwerde der Frau stattgegeben und das Sozialamt dazu verurteilt, der Frau vorläufig Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Ein menschenwürdiges Existenzminimum müsse übergangsweise sichergestellt werden. Das LSG hat dem Sozialamt außerdem aufgegeben, im ausstehenden Hauptsacheverfahren den aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu klären.

Rechtlicher Hintergrund

Ob und in welchem Umfang EU-Bürger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im Hinblick auf Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, Existenzminimum) Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden können, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist nach der Rechtsprechung des BSG aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat. Dies ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat noch für 2016 eine gesetzliche Klarstellung angekündigt.