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LSG Baden-Württemberg

Keine Unterkunftskosten für Übernachtung in Kabine eines Pritschenwagens

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Ein Empfänger von SGB-II-Leistungen, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, kann dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen. Ein Pritschenwagen stellt mangels Komfort, Ausstattung und Platz keine Unterkunft im Rechtssinn dar. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden (Az.: L 9 AS 5116/15).

Sachverhalt

Der Kläger, ein 60jähriger Leistungsempfänger, lebt seit einigen Jahren im Bodenseeraum ohne festen Wohnsitz. Er nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige Jobcenter ging zunächst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau und erstattete dem Kläger die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung. Ende 2013 besichtigte das Jobcenter das Fahrzeug und weigerte sich sodann, dem Kläger dafür Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum. In erster Instanz hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen.

LSG: Pritschenwagen ist keine Unterkunft

Das Landessozialgericht hat nunmehr auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der offene Pritschenwagen stelle keine Unterkunft im Sinn des SGB-II dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug sei lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiere nicht und die Ladefläche sei offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort seien mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die Leistungen im SGB-II zur Deckung der notwendigen Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.