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LSG Baden-Württemberg

Freiburger Bachchor muss als Laienchor keine laufenden Künstlersozialabgaben leisten

Parken in Pink

Der Verein Freiburger Bachchor muss nicht als sogenannter Verwerter laufend Künstlersozialabgaben bezahlen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2016 klargestellt. Der Trägerverein des bekannten Freiburger Bachchors errang damit in dem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Rechtsstreit in der Berufunginstanz einen wesentlichen Teilerfolg. Er konnte Forderungen in fünfstelliger Höhe überwiegend abwehren. Eine Abgabepflicht bestehe nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte mit bezahlten Gastmusikern durchführt, befand das Gericht. Das sei aber in den letzten zwölf Jahren nur dreimal der Fall gewesen (Az.: L 11 R 584/14).

Fokus auf nicht kommerziellen Vereinszwecken

Das LSG hat entschieden, dass der wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organisation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommerzieller Veranstaltungen sei. Er sei nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. Wesentlich für die Entscheidung sei das hohe Gewicht der nicht kommerziellen Vereinszwecke gewesen, wie beispielsweise die Freizeitgestaltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens, betonten die Richter.

Vorinstanz: "Verwerter" nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialgericht Freiburg als Vorinstanz hatten dies noch anders gesehen. Sie hatten die Auffassung vertreten, der Freiburger Bachchor sei kein typischer Laienchor, weshalb der Verein ein sogenannter "Verwerter" nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte daraufhin im Jahr 2010 für den Verein eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab dem Jahr 2004 fest, forderte die Künstlersozialabgabe für die vergangenen Jahre in deutlich fünfstelliger Höhe nach und setzte für die Zukunft monatliche Vorauszahlungen fest.

Nur drei- bis vier öffentliche Veranstaltungen pro Jahr

Überwiegend zu Unrecht, urteilten jetzt die Richter des LSG. Es handele sich zwar um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Denn die öffentlichen Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt, so die Berufungsrichter. Lediglich für diese würden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert.

Verein muss für drei Jahre zahlen

Einen Teil der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung muss der Trägerverein des Bachchors nach Auffassung des Gerichts dennoch begleichen. Eine Künstlersozialabgabepflicht bejahten die Stuttgarter Richter für die Jahre 2004, 2007 und 2008. In diesen hatte der Verein jeweils mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden waren.