Bloßer Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

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Bloßer Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. beck-aktuell, 04.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167926)
Wer bei einer Schießerei lediglich anwesend ist ohne Hilfe zu leisten, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da eine solche Hilfeleistung im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen war, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg der beklagten Unfallkasse Baden-Württemberg Recht gegeben (Urteil vom 26.10.2016, Az.: L 3 U 2102/14).
Zeuge beruft sich auf geleistete Hilfe
Mitte 2012 erschossen Streifenbeamte der Polizei beim Versuch einer Festnahme einen mit einem größeren Messer bewaffneten Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Café angegriffen hatte. Der Vorfall ereignete sich mitten auf dem Marktplatz der Altstadt von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen meldete sich im August 2012 bei der Unfallkasse Baden-Württemberg und brachte vor, er habe mitgeholfen, den Täter zu verfolgen und andere Passanten zu warnen und habe dann den Schusswechsel beobachten müssen. Er legte ein ärztliches Attest vor, in dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert wird.
SG gab Kläger Recht
Die Unfallkasse Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. In den Akten der Staatsanwaltschaft sei der Kläger nur einmal kurz erwähnt. Aktive Handlungen von ihm zugunsten anderer Personen seien nicht ersichtlich. Das Sozialgericht Mannheim gab dem Kläger in erster Instanz dagegen Recht. Seine Schilderung, den Täter verfolgt zu haben, um Dritten zu helfen, sei glaubhaft, weshalb die Beobachtung des Schusswechsels während der Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Dagegen legte die Unfallkasse Berufung ein.
LSG: Hilfeleistung nicht nachgewiesen
Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hat das Urteil des SG Mannheim aufgehoben. Zwar stehe eine Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Auswertung der Ermittlungsakten und den dort enthaltenen Zeugenvernehmungen habe der Kläger aber selbst keinen aktiven Beitrag erbracht, sondern sei zusammen mit mehreren Personen dem Täter lediglich hinterher gelaufen, ohne ihn aktiv zu verfolgen. Andere Zeugen hätten dagegen den Täter aktiv verfolgt und Passanten aus dem Gefahrenbereich verbracht. Nachgewiesen sei lediglich, dass der Kläger sich in etwa 20 Metern Abstand zu den Vorgängen befunden hat und auch nicht hören konnte, was die bereits anwesenden Polizeibeamten mit dem Täter gesprochen haben. Eine Hilfeleistung konnte daher nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Baden-Württemberg
- Urteil vom 26.10.2016
- L 3 U 2102/14
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