Beweiserleichterung bei nicht mehr ansprechbarem Unfallgeschädigten

Zitiervorschlag
Beweiserleichterung bei nicht mehr ansprechbarem Unfallgeschädigten. beck-aktuell, 09.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192596)
SGB VII § 8 II Nr. 1 Kann der Verunfallte wegen einer Erkrankung (hier: apallisches Syndrom) nicht mehr zu seiner subjektiven Handlungstendenz befragt werden, kann eine Beweiserleichterung gewährt werden. Laut Landessozialgericht Beden-Württemberg kann das Tatsachengericht dann schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2015 - L 1 U 2542/14 (SG Mannheim), BeckRS 2015, 68483
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 11/2015 vom 03.06.2015
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Sachverhalt
Der Kläger war für eine Zeitarbeitsfirma als Produktionsarbeiter in einem Betrieb beschäftigt. Nach dem für ihn erfolgten Vortrag bei der Berufsgenossenschaft befand er sich auf dem unmittelbaren Heimweg, als er wegen unangepasster Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geriet, auf die Gegenfahrbahn kam und dort mit einem entgegenkommenden Lkw zusammenprallte. Dabei erlitt er ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma Grad III, ein Kalottenhämatom und ein beidseitiges Hirnödem. Er leidet zudem an einem apallischen Syndrom. Es sind nur minimale Reaktionen auf akustische oder Schmerzreize festzustellen.
Ausgestempelt hatte der Kläger am Unfalltag um 14.00 Uhr. Der Unfall ereignete sich um 15.30 Uhr. Zeugen dafür, wann das Werksgelände endgültig verlassen wurde, existieren nicht. Fest steht nur, dass der Kläger eine Arbeit unter sehr starker Rußentwicklung verrichtete, sodass der Nachhauseweg erst nach einer Dusche angetreten werden konnte, schätzungsweise zwischen 14.30 und 14.45 Uhr. Eine Alkoholbestimmung ergab 0,00 Promille.
Ein eingeleitetes Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153b Abs. 1 StPO eingestellt. Die Berufsgenossenschaft wandte ein, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in Fahrtrichtung von seinem Arbeitgeber zu seinem Wohnort befunden habe, sondern in entgegengesetzter Richtung unterwegs war. Da dies nicht der direkte Arbeitsweg sein könne, liege kein Arbeitsunfall vor. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen daher ab.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit seiner Klage wurde für den Kläger, der in der Zwischenzeit unter Betreuung steht, vorgetragen, dass es keine Gründe gebe, die darauf hindeuteten, dass der Kläger aus privaten Gründen den unmittelbaren Weg abgebrochen oder unterbrochen habe. An der Unfallstelle sei häufig sehr starkes Verkehrsaufkommen mit Stau festzustellen, so dass ein Wenden, um über eine andere Straße nach Hause zu fahren, nicht unwahrscheinlich sei. Für den direkten Nachhauseweg seien zwei Strecken möglich. Der Kläger habe sich offensichtlich zunächst für die kürzeste Strecke entschieden, sich aber dann entschlossen, einen Stau zu umfahren und dazu zu wenden. Dies würden viele Ortskundige machen.
Der Kläger habe sich auch mit niemandem verabredet. Er habe bei seinen Eltern schon am Abend vorher erklärt, dass er nach der Arbeit direkt nach Hause komme. Für ihn sei deshalb mitgekocht worden. Hätte er etwas anderes vorgehabt, so hätte er sich zu Hause abgemeldet. Der Kläger sei, so trugen die Eltern vor, sehr verlässlich gewesen und er sei stets zum Essen gekommen, wenn er das gesagt habe. Auch an diesem Tag habe der Kläger noch zu Hause angerufen und sein Kommen zum Mittagessen nochmals angekündigt.
Mit diesem Vortrag hatte der Kläger beim Sozialgericht Erfolg. Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein. Diese Berufung wird in dem hier vorgestellten Urteil des LSG zurückgewiesen.
Rechtliche Wertung
Der Versicherte sei freigestellt in der Wahl der Route, erläutert das LSG zunächst. Warum der Kläger hier gewendet habe um einen anderen Weg nach Hause zu wählen, müsse nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Polizei habe bestätigt, dass an der Stelle, die der Kläger offensichtlich umfahren wollte, sehr häufig starkes Verkehrsauskommen herrsche. Für diesen Tag aber sei der Polizei kein Stau bekannt geworden. Gleichwohl könne davon ausgegangen werden, dass die Richtungsänderung auf erhöhtem Verkehrsaufkommen beruhe. Eine eigenprivatwirtschaftliche Handlungstendenz könne nicht angenommen werden.
Der Kläger selbst könne sich nicht mehr äußern. Er sei also nicht mehr in der Lage, seine Handlungstendenz aufzuklären. Es müsse daher eine Beweiserleichterung dahin gewährt werden, dass an die Bildung richterlicher Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Eine den Versicherungsschutz unterbrechende Zäsur könne daher nicht festgestellt werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wesentlich. Sie setzt sich mit Rechtsprechung und Literatur bezüglich der Beweislast sehr eingehend auseinander. In dem Urteil wird die besondere Lage der Anspruchsteller berücksichtigt, die etwas dartun und gar beweisen sollen, aber dazu nicht mehr in der Lage sind.
In Verbindung mit der Entscheidung des LSG Bayern vom 12.02.2015 (Az.: L 17 U 21/14, BeckRS 2015, 67162, mit Anmerkung Kääb in FD-StrVR 2015, 368441) werden grundlegende Anspruchsvoraussetzungen des Wegeunfalls eingehend diskutiert und entschieden.
Natürlich handelt es sich um einen – ganz besonders tragischen – Einzelfall, aber die Entscheidung hier und auch das Urteil des LSG Bayern vom 12.02.2015 gehen über die Entscheidung im Einzelfall deutlich hinaus und zeigen mit sehr eingehender Begründung die dahinter stehenden Grundsätze auf.
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Beweiserleichterung bei nicht mehr ansprechbarem Unfallgeschädigten. beck-aktuell, 09.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192596)



