Betroffene Unternehmen können auch in ihrem Sitzstaat auf Schadensersatz klagen

Zitiervorschlag
Betroffene Unternehmen können auch in ihrem Sitzstaat auf Schadensersatz klagen. beck-aktuell, 16.07.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/86341)
Ein Unternehmen, das wegen des europäischen Lkw-Kartells überhöhte Preise für Fahrzeuge bezahlen musste, kann in dem Land auf Schadensersatz klagen, in dem es seinen Firmensitz hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Gebe es dort kein auf Kartellschadensersatzklagen spezialisiertes Gericht, könne es das Gericht anrufen, in dessen Bezirk es seinen Sitz habe, wenn die Käufe an verschiedenen Orten in dem Land erfolgt seien.
Spanisches Unternehmen verklagte Beteiligte des Lkw-Kartells in Spanien
Ein spanisches Unternehmen hatte zwischen 2004 und 2009 bei einem Vertragshändler der Volvo Group España in Madrid fünf Lkws erworben.
2016 stellte die Europäische Kommission eine Kartellabsprache fest, an der zwischen 1997 und 2011 15 internationale Lkw-Herstellern beteiligt waren. Dazu gehörten auch Volvo (Schweden), Volvo Group Trucks Central Europe (Deutschland) und Volvo Lastvagnar (Schweden). Die Kommission war der Auffassung, dass sich die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt habe, und verhängte - mit einer Ausnahme - gegen alle beteiligten Unternehmen Geldbußen. Das spanische Unternehmen klagte vor einem Gericht in Madrid gegen Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe, Volvo Lastvagnar und Volvo Group España auf Zahlung von Schadensersatz wegen Zahlung überhöhter Preise für die erworbenen Lkw.
Kartellbeteiligte bestreiten internationale Zuständigkeit des Gerichts
Die Gesellschaften des Volvokonzerns bestritten zwar nicht die örtliche Zuständigkeit des spanischen Gerichts, wohl aber dessen internationale Zuständigkeit. Nach ihrer Auffassung ist das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit (Brüssel Ia-VO) hier nicht an dem Ort des Sitzes der klagenden spanischen Gesellschaft eingetreten, sondern an dem Ort, an dem die Lkw-Kartellabsprache getroffen worden sei, also in anderen Mitgliedstaaten. Das spanische Gericht legte die Frage dem EuGH vor.
EuGH: Klage am Ort des Firmensitzes möglich
Ort der Schadensverwirklichung in Spanien
Mitgliedstaaten können spezialisiertes Gericht vorsehen
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1215/2012 weise dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu. Allerdings falle die Festlegung des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs befinde, grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats, zu dem dieses Gericht gehörte. Dieser Mitgliedstaat könne Zuständigkeiten – etwa im Interesse einer geordneten Rechtspflege – vor einem einzigen spezialisierten Gericht bündeln.
Zuständigkeit bei Fehlen eines spezialisierten Gerichts
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 15.07.2021
- C-30/2
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Betroffene Unternehmen können auch in ihrem Sitzstaat auf Schadensersatz klagen. beck-aktuell, 16.07.2021 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/86341)



