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LG Trier

Bezeichnung "Käse" ist tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten

„Das unsichtbare Recht“

Produkte, die nicht aus tierischer Milch hergestellt werden, dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden. Dies hat das Landgericht Trier mit einem Urteil vom 24.03.2016 entschieden und es einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, einige seiner Produkte unter den entsprechenden Bezeichnungen zu vermarkten (Az.: 7 HK O 58/16).

Gericht: Internetauftritt wettbewerbswidrig

Nach Auffassung des Gerichts verstieß der Betrieb mit seiner Vermarktung gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013), nach der die Bezeichnung "Käse" tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, in der die Produkte beworben würden, stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar. Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Auch komme es nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden, befand  das Gericht.