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LG Saarbrücken

Wissenszurechnung bei getrennt lebenden Ehepartnern in der Kaskoversicherung

Rentenrebellen

BGB §§ 133, 157, 166; GKG § 48 I 1; VVG §§ 19 V, 28 II 1, 28 III 1 und 2; ZPO §§ 3, 4, 91 I, 543, 713 Nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken muss sich der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung die Kenntnis seiner Ehefrau von Vorschäden zurechnen lassen, wenn der Versicherungsnehmer dieser den versicherten Pkw vollständig zur Benutzung zur Verfügung gestellt und er sich selbst um den Pkw in der Folgezeit nicht mehr gekümmert hat. Insoweit sei die Ehefrau als Wissensvertreterin anzusehen, deren Kenntnis sich der Kläger bei der Frage des Versicherers nach Vorschäden analog § 166 BGB zurechnen lassen müsse. Dies gelte unbeschadet der Frage, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten intakt ist oder ob diese - wie hier - getrennt lebten. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2016 - 14 S 32/15 (AG Saarlouis), BeckRS 2016, 17416

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 22/2016 vom 03.11.2016

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Sachverhalt

Das Fahrzeug des Klägers war bei der Beklagten seit 2011 vollkaskoversichert. Spätestens seit dem Jahr 2008 war das Fahrzeug auf die Ehefrau des Klägers zugelassen, wobei der Kaufpreis finanziert wurde und bis heute nicht vollständig bezahlt ist.

Der Kläger meldete der Beklagten, dass er am 13.11.2014 einen Vandalismusschaden am Fahrzeug festgestellt habe. In zwei Formularen der Beklagten beantwortete er die Fragen nach reparierten und unreparierten Vorschäden mit «nein». Bei der Frage nach Schäden beim Vorbesitzer fügte er – zusätzlich – handschriftlich «nicht bekannt» an.

Tatsächlich hatte das Fahrzeug im Jahr 2012 jedoch zwei Schadensfälle erlitten. Beim ersten handelte es sich um einen «Ausparkunfall», bei dem die Ehefrau des Klägers eine Schadensanzeige ausgefüllt hatte. Beim zweiten Fall handelte es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem ein erheblicher Heckschaden entstanden war, der über einen dritten Haftpflichtversicherer abgerechnet worden war.

Der Kläger behauptet, von diesen Vorschäden habe er keine Kenntnis gehabt. Seit Januar 2010 lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Erst im Jahr 2013 habe er das Fahrzeug von ihr übernommen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Vorschäden des Fahrzeugs verschwiegen und dadurch arglistig Auskunftsobliegenheiten verletzt.

Das erstinstanzlich zuständige AG Saarlouis hatte der unter anderem auf Zahlung der Reparaturkosten gerichteten Klage stattgegeben.

Rechtliche Wertung

Auf die Berufung der Beklagten wies das LG Saarbrücken die Klage ab. Die beklagte Versicherung sei von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Kläger vertragliche Auskunftsobliegenheiten verletzt habe (Ziff. E.1.3, E 6.1 AKB; § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Kläger habe die Fragen objektiv unzutreffend beantwortet. Durch den handschriftlichen Zusatz «nicht bekannt» sei auch nicht, wie das AG meinte, von einer Relativierung der Angaben auszugehen.

Der Kläger habe die erforderliche Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben gehabt. Denn er müsse sich als Versicherungsnehmer die Kenntnis seiner Ehefrau als Halterin von den Vorschäden zurechnen lassen, weil sie insoweit als Wissensvertreterin anzusehen sei (§ 166 BGB). Denn es genüge, wenn der Versicherungsnehmer einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, den versicherten Pkw vollständig zur Benutzung zur Verfügung stellt und sich um den Pkw in der Folgezeit nicht mehr kümmert. Dann werde der Familienangehörige damit betraut an Stelle des Versicherungsnehmers den Pkw betreffende Umstände zur Kenntnis zu nehmen.

Irrelevant sei dabei im Übrigen, ob die Ehe intakt ist oder ob die Ehepartner getrennt lebten. Denn die Wissenszurechnung knüpfe an die Überlassung des Gegenstandes und nicht an die familienrechtliche Beziehung. Der Kläger musste sich also so behandeln lassen, als habe er selbst beim Ausfüllen der Formulare die verschwiegenen Vorschäden gekannt. Davon abgesehen hätte sich der Kläger bei seiner Ehefrau nach etwaigen Schadensfällen erkundigen und das Ergebnis der Beklagten mitteilen müssen. Daher liege insoweit eine eigenständige, weitere Obliegenheitsverletzung des Klägers vor.

Der Kläger habe auch vorsätzlich und arglistig gehandelt, was gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG zur Leistungsfreiheit führe. Arglist liege bereits vor, weil der Kläger die Fragen «ins Blaue hinein» verneine. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass - was die frühere Besitzzeit anging - nur seine Frau Angaben zu dem Pkw machen konnte. Daher habe er eine unlautere Willensbeeinflussung der Beklagten billigend in Kauf genommen.

Aufgrund der arglistigen Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftserteilung sei dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG versagt.

Praxishinweis

Mit der Bejahung der Frage, ob dem Versicherungsnehmer das Wissen von Familienangehörigen, denen das versicherte Fahrzeug vollständig zum Gebrauch überlassen wurde, bei der Frage nach Vorschäden in der Kaskoversicherung zuzurechnen ist, schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.1.2003 – 5 U 261/02-25, r+s 2003, 147 und Urteil vom 06.10.2010 – 5 U 88/10-16, r+s 2011, 325; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2004 - 1 U 96/04, BeckRS 2009, 16615). Im Übrigen stellt das LG Saarbrücken unter ausführlicher und überzeugender Begründung die Grundsätze dar, nach denen bei Angaben «ins Blaue hinein» von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers auszugehen ist.