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LG Saarbrücken

Pflichten bei Staulücke vor Tankstellenausfahrt

Revitalisierte VwGO

StVO § 10 Satz 1; BGB § 249 II 1; StVG §§ 7 I, 17, 18; VVG §§ 86 I, 115 Lässt ein Fahrzeugführer im stockenden oder sich stauenden Verkehr vor einer Tankstellenausfahrt eine so große Lücke, dass Fahrzeuge hierdurch von einer angrenzenden Tankstelle auf die Straße einfahren können, muss er nicht nur den ausfahrenden Verkehr vom Tankstellengelände beobachten, sondern sich auch vor dem weiteren Anfahren durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass sich keine einfahrenden Fahrzeuge unmittelbar vor einem Fahrzeug befinden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. LG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2016 - 13 S 193/15 (AG Saarbrücken), BeckRS 2016, 04842

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 6/2016 vom 30.03.2016

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Sachverhalt

Vor einer Ampel hatte sich ein Rückstau gebildet, in dem der Sattelzug des Beklagten stand. Der Beklagte hatte zu dem vor ihm stehenden Fahrzeug eine Lücke von mindestens 5 Metern gelassen, um die Ein- und Ausfahrt zu einer am rechten Fahrbahnrand liegenden Tankstelle zu ermöglichen. Aus dieser Tankstellenausfahrt kam das Fahrzeug des Klägers, als die Ampel auf Grün schaltete und die Kolonne sich in Bewegung setzte. Der Sattelzug kollidierte mit dem ausfahrenden Klägerfahrzeug.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung erhob der Kläger Klage mit dem Ziel des Ersatzes seiner Selbstbeteiligung, der Wertminderung, der Sachverständigenkosten sowie Nebenkosten. Insgesamt machte er 1.650,32 EUR geltend. Das Amtsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Ein Verschulden des Sattelzugfahrers sei nicht nachgewiesen und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bleibe hinter dem Verschulden des Ausfahrenden zurück. Der Pkw des Klägers sei für den Sattelzugfahrer nicht erkennbar gewesen. Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihre Ansprüche weiter und hat überwiegend Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass der Fahrer des Sattelzugs den einfahrenden Pkw nicht habe erkennen können. Da er eine Lücke gelassen habe, hätte er gerade im Bereich der Tankstelleneinfahrt damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einfahren. Eine Quote von 70:30 zu Lasten des Klägers hielt das Gericht für angemessen.

Bezüglich der Abrechnung müsse das Quotenvorrecht des § 86 Abs. 1 VVG Berücksichtigung finden, so das Gericht weiter. Zu unterscheiden sei zwischen kongruenten Schäden und inkongruenten Schäden. Als deckungsgleiche Schäden seien Selbstbehalt, Wertminderung und Sachverständigengutachten zu ersetzen. Den verbleibenden, nicht deckungsgleichen Sachfolgeschaden (sogenannter inkongruenter Schaden) haben die Beklagten nach der Haftungsquote zu ersetzen.

Praxishinweis

Bezüglich der Haftungsquote 70:30 zitiert das Landgericht in seinem Berufungsurteil mehrere Entscheidungen. Wichtig sind die Ausführungen zum Quotenvorrecht, das häufig übersehen wird. Auch insoweit ist die Entscheidung lesens- und beherzigenswert.