Bremsen bei grüner Ampel ohne zwingenden Grund erschüttert Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

Zitiervorschlag
Bremsen bei grüner Ampel ohne zwingenden Grund erschüttert Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden. beck-aktuell, 21.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182946)
StVO § 4 I 2; StVG §§ 7, 17 I; VVG § 115 Der bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 - 13 S 67/15 (AG Homburg), BeckRS 2015, 20007
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 25/2015 vom 17.12.2015
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Sachverhalt
Die Klägerin und die Erstbeklagte standen mit ihren Fahrzeugen hintereinander in einer Reihe von insgesamt vier Fahrzeugen vor der Haltelinie einer Rotlicht zeigenden Ampel. Die Erstbeklagte war das dritte Fahrzeug und die Klägerin nahm den vierten Rang ein. Als die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge an. Noch vor dem Kreuzungsbereich bremste die Beklagte ihr Fahrzeug ab, weil sie von rechts kommend eine Radfahrerin wahrnahm und fürchtete, diese würde in die Straße einfahren. Die Klägerin fuhr auf das Beklagtenfahrzeug auf.
Sie ließ sich eine Mithaftungsquote von einem Drittel anrechnen und machte die anderen zwei Drittel ihrer Aufwendungen geltend. Zur Begründung trug sie vor, dass mitten aus der Beschleunigung heraus die Beklagte ihr Fahrzeug abrupt zum Stillstand abgebremst habe, obwohl die Radfahrerin keine Anstalten gemacht habe die Fahrbahn zu queren.
Nach einer Beweisaufnahme gab das Amtsgericht der klägerischen Forderung zu einem Drittel statt und führte aus, dass die Beklagte zwar grundlos stark gebremst habe, die Klägerin aber ein schweres Verschulden treffe, weil sie unaufmerksam gewesen sei. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Rechtliche Wertung
Nur die Klägerin hat mit ihrer Berufung Erfolg. Zwar sei der Ausgangspunkt des Erstgerichts richtig, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen habe. Ein zwingender Grund für eine Bremsung setze aber eine plötzlich drohende ernste Gefahr voraus. Der durch Grün Bevorrechtigte dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht und deshalb sei er umgekehrt auch gehalten die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss auf seiner Spur zu gewährleisten. Der Anscheinsbeweis sei damit erschüttert. Die Klägerin treffe zwar ein Verschulden, jedoch sei dieses geringer anzusetzen als das Beklagtenverschulden.
Praxishinweis
Ein weiterer Aspekt ist, dass der zu fordernde Sicherheitsabstand gerade beim Anfahren an einer Kreuzung nicht eingehalten werden kann und im Interesse des Verkehrsflusses auch gar nicht eingehalten werden soll. Jedenfalls beim Anfahren bei Grün ist die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO außer Kraft gesetzt. Das aber muss der Vordermann auch in seiner Fahrweise mit berücksichtigen. Ebenso muss es das Recht, weswegen die Erschütterung des Anscheinsbeweises folgerichtig ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Bremsen bei grüner Ampel ohne zwingenden Grund erschüttert Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden. beck-aktuell, 21.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182946)



