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LG Osnabrück lehnt Verjährungshemmung durch Güteantrag in elf Verfahren um Prospekthaftung ab

Berufe mit Haltung

Die Klagen von elf Anlegern vor dem Landgericht Osnabrück bleiben erfolglos. Die Kläger wollten ein in Hannover ansässiges Finanz-Dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, nachdem sie in den 90er-Jahren jeweils eine treuhänderische Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds erworben hatten und damit in der Folgezeit teilweise beträchtliche Verluste erlitten hatten. Die Einzelrichterin urteilte am 29.10.2015, dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen seien. Es mangele insbesondere an der hinreichenden Bestimmtheit der eingereichten Güteanträge (Az.: 7 O 1398/13, 7 O 1400/13, 7 O 1402/13 und andere).

Keine tauglichen Schritte zur Unterbrechung der Verjährung

Die Kläger sahen sich durch die Beklagte als Vermittlerin der Finanzprodukte unzureichend aufgeklärt und beraten. Ob die Beklagte irgendwelche Beratungspflichten verletzt hatte, wurde im Rahmen der jetzt verkündeten Urteile nicht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist die einschlägige Verjährungsfrist am 02.01.2012 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger aber noch keine tauglichen Schritte eingeleitet, um die Verjährung zu unterbrechen oder zu hemmen. Insbesondere seinen keine Klagen eingereicht worden.

Anträge zur außergerichtlichen Streitschlichtung nicht hinreichend bestimmt

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten lediglich binnen weniger Tage vor Verjährungseintritt mehrere Tausend nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht. Diese Anträge seien aber nicht hinreichend bestimmt (also auf den jeweiligen Einzelfall bezogen) gewesen, um einen Verjährungseintritt zu verhindern. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe habe in ähnlichen Fällen (BeckRS 2015, 15316 ) schon dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen mit derartigen Anträgen an eine Schlichtungsstelle die Verjährung gehemmt werden kann. Diese Voraussetzungen seien bei den vorliegenden Klagen jeweils nicht erfüllt. Weitere neun Urteile in ähnlich gelagerten Verfahren werden am 02.11.2015 erwartet.