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LG Leipzig

Sächsisches Unternehmen muss nach falschen Preisangaben im Internet unrechtmäßig erzielte Gewinne herausgeben

Vergessene Anrechte

Ein sächsisches Unternehmen, dass im Internet mit falschen Preisen geworben hat, und sein alleiniger Geschäftsführer müssen die Gewinne, die sie mit dieser unlauteren Geschäftspraktik erzielt haben, an die Staatskasse herausgeben. Dies habe das Landgericht Leipzig unter anderem mit Urteil vom 16.07.2015 (Az.: 05 O 3496/14) entschieden, berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen am 27.07.2015, die in dem Verfahren Klägerin war.

Preise unter anderem ohne Umsatzsteuer ausgewiesen

Konkret ging es um die B2B Technologies Chemnitz GmbH und ihren alleinigen Geschäftsführer David Jähn. Das Unternehmen habe nicht nur mit falschen Preisen geworben, sondern auch irreführend die Bezeichnung "Großhandel" verwendet, in einigen Fällen Preise ohne Umsatzsteuer angegeben und auf seinen Internetseiten nicht erzielbare Preisersparnisse von bis zu 90% behauptet. Die mit diesen rechtswidrigen Methoden erzielten Gewinne müssten nun herausgegeben werden, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Die Ermittlungen zur Höhe der unrechtmäßig erzielten Gewinne stünden noch aus.

Alleiniger Geschäftsführer haftet persönlich

Auch der alleinige Geschäftsführer David Jähn sei persönlich in allen Punkten verurteilt worden, betonte Anne-Katrin Wiesemann, Rechtsreferentin von der Verbraucherzentrale Sachsen. Er kann sich also nicht hinter der von ihm geführten GmbH verstecken, die sich bereits in Liquidation befindet. Die Verbraucherzentrale Sachsen setzte mit der Klage eigenen Angaben zufolge Ansprüche aus einer Abmahnung vom September 2014 durch. Ein Teil davon sei bereits in einem Eilverfahren im November 2014 gegen das Chemnitzer Unternehmen und seinen Geschäftsführer entschieden worden.

Verbraucher müssen sich selbst kümmern

Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, teilt Wiesemann mit. Die Verurteilten könnten innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Dresden einlegen. Verbraucher müssten mögliche Ansprüche gegen das Unternehmen aus Verträgen, denen solche unlautere Geschäftspraktiken zu Grunde liegen, individuell durchsetzen, hebt die VZ hervor. Die Herausgabe der Unrechtsgewinne habe laut Gesetz an die Staatskasse – also zugunsten der Allgemeinheit – zu erfolgen.