Gebühr von bis zu 50 Euro bei Fehlschlagen eines Lastschrifteinzugs zu hoch

Zitiervorschlag
Gebühr von bis zu 50 Euro bei Fehlschlagen eines Lastschrifteinzugs zu hoch. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192416)
Ein Unternehmen darf keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.04.2015 weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der in dem Verfahren gegen die Unister GmbH geklagt hatte (Az.: 08 O 2084/14, nicht rechtskräftig).
vzbv klagt gegen Unister GmbH
Die Unister GmbH betreibt unter anderem das Reiseportal "fluege.de". Sie verlangte in ihren Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen.
vzbv kritisiert Gebühr als unverhältnismäßig
Gegen die Gebühr wandte der vzbv ein, sie stehe ihrer Höhe nach in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen, etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug, hat. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollen. Die Klausel hätte es dem Unternehmen zudem erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen.
Auch LG Leipzig hält Gebühr für überzogen
Das LG Leipzig entschied laut vzbv, dass die Pauschale unzulässig ist, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren habe Unister eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Leipzig
- Urteil vom 30.04.2015
- 08 O 2084/14
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Gebühr von bis zu 50 Euro bei Fehlschlagen eines Lastschrifteinzugs zu hoch. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192416)



