Vermieter darf homosexuellem Paar "Hochzeitsvilla" nicht verweigern

Zitiervorschlag
Vermieter darf homosexuellem Paar "Hochzeitsvilla" nicht verweigern. beck-aktuell, 30.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178521)
Wird die Vermietung einer "Hochzeitsvilla" verweigert, weil es sich bei den Mietern um ein homosexuelles Paar handelt, so steht diesem eine Entschädigung zu. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.11.2015 hervor. Das Gericht bejahte eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität (Az.: 10 S 137/14, NJW 2016, 510).
Vermietung scheiterte nach Bekanntwerden der Homosexualität
Ein homosexuelles Paar reservierte für seine Hochzeit eine im Internet angebotene "Hochzeitsvilla", die vom Vermieter und unter anderem seiner hochbetagten Schwiegermutter sonst privat zu Wohnzwecken genutzt wird. Üblicherweise stellt der Vermieter den Hochzeitpaaren für die Nacht ihrer Hochzeit auch sein Schlafzimmer zur Verfügung. Hierzu kam es jedoch nicht. Nachdem der Vermieter von der Homosexualität des Paares erfahren hatte, verweigerte er den Vertragsschluss.
Kriterium des Massengeschäfts muss erfüllt sein
Diese Weigerung war nicht rechtens, befand das LG. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Klar sei, dass hier eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität stattgefunden habe. Allerdings löse dies nur dann eine Entschädigungspflicht aus, wenn die Diskriminierung im Rahmen eines Massengeschäftes erfolgt sei. Massengeschäfte lägen immer dann vor, wenn sie zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, wobei das Ansehen der Person (hier mit Blick auf die Homosexualität) keine oder nur eine nachrangige Bedeutung haben dürfe.
Nur objektive Kriterien maßgeblich
Mit dem Einwand, er überlasse sein Wohnhaus grundsätzlich nicht ohne Ansehung der Person, sondern nur, wenn das Gegenüber ihm "sympathisch" sei, drang der Vermieter in diesem Zusammenhang nicht durch. Die von jedem anders empfundene Sympathie sei kein geeignetes Auswahlkriterium. Die Eröffnung oder der Ausschluss des Anwendungsbereiches des AGG müsse sich allein nach objektiven Kriterien bestimmen lassen. Denn sonst hätte es ein jeder selbst in der Hand, etwa durch den einfachen Verweis auf fehlende Sympathie Ansprüche nach dem AGG auszuschließen. Zwar möge es durchaus auf die Ansehung der Person ankommen, wenn durch den Vertragsschluss ein besonderes Näheverhältnis begründet wird. Ein solches habe das LG jedoch selbst bei der Überlassung eines Schlafzimmers, jedenfalls für nur eine Nacht, nicht erkennen können. Denn offensichtlich unstrittig sei zumindest gewesen, dass sich die Nutzung des Schlafzimmers durch den Vermieter regelmäßig ohnehin nicht mit jener der Hochzeitpaare überschneiden sollte.
Moral- und Anstandsempfinden kein sachlicher Grund
Das LG Köln sah auch keinen sachlichen Grund für die erfolgte Diskriminierung. Ein solcher könne vor allem nicht in dem entgegenstehenden "Moral- und Anstandsempfinden" des Beklagten und der hochbetagten Schwiegermutter gesehen werden. Denn wenn man sich überhaupt entschließe, sein Schlafzimmer Dritten zu überlassen, gebe es keinen vernünftigen Grund, warum eine solche Überlassung an homosexuelle Paare Empfindungen des Beklagten und seiner Angehörigen verletze, eine solche an heterosexuelle Paare hingegen nicht.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Köln
- Urteil vom 13.11.2015
- 10 S 137/14
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Vermieter darf homosexuellem Paar "Hochzeitsvilla" nicht verweigern. beck-aktuell, 30.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178521)



