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LG Koblenz

Heckler & Koch muss keine Mängelhaftung für Sturmgewehre G36 übernehmen

Vollzeit mit der Brechstange?

Das LG Koblenz hat einer Klage der Firma Heckler & Koch gegen die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagten stünden die von ihr geltend gemachten Mängelansprüche nicht zu, da in den Verträgen über den Ankauf der streitgegenständlichen Versionen des Sturmgewehres G36 aus dem Jahr 2013  keine Vereinbarung einer Abstimmung auf die Bedürfnisse der Bundeswehr zu finden sei (Az.: 8 O 198/15, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Mit ihrer Klage begehrt die Firma Heckler & Koch die Feststellung, dass der Bundesrepublik Deutschland von ihr geltend gemachte Mängelrechte nicht zustehen. Die Parteien hatten im Jahr 2013 zwei Verträge über die Fertigung und Lieferung von insgesamt 3.845 Sturmgewehren mit kurzem Lauf des Typs G36 nebst Zubehör geschlossen. Dem Abschluss dieser Verträge waren bereits Lieferbeziehungen der Parteien bezüglich verschiedener Versionen des Sturmgewehres G36 vorausgegangen. In Auswahlverfahren der Jahre 1993 bis 1995 entschied sich die Bundesrepublik Deutschland zur Anschaffung des G36, das sich zum damaligen Zeitpunkt bereits auf dem Markt befand und dessen materialtechnische und physikalische Eigenschaften bekannt waren. Mit Schreiben vom 10.06.2015 meldete die Beklagte Gewährleistungsansprüche an. Die Kammer hat in ihrem Urteil nun festgestellt, dass der Beklagten keine Mängelgewährleistungsansprüche hinsichtlich der aufgrund der zwei Verträge im Jahr 2013 erworbenen Gewehre zustehen.

Keine negative Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Abweichung der gelieferten Gewehre von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des Kaufvertragsrechtes nicht gegeben sei. So habe die Entwicklung eines auf die besonderen Bedürfnisse der Bundeswehr abgestimmten Sturmgewehrs keinen Eingang in die ausdrücklichen vertraglichen Regelungen gefunden. Im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine negativen Abweichungen der Eigenschaften und Anforderungen der streitgegenständlichen Versionen des Sturmgewehres G36 gegenüber der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit bestehen. Die streitgegenständlichen Gewehre hätten unstreitig die in den Technischen Lieferbedingungen vorgesehene und zwischen den Parteien vereinbarte Abnahme- bzw. Güteprüfung bestanden, so wie dies in den zugrundeliegenden Kaufverträgen ausdrücklich gefordert werde. Die Beschaffenheit der zu liefernden Gewehre werde hier allein durch die Technischen Lieferbedingungen bestimmt.

Untersuchungen nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen über den Waffenankauf

Die von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen mit Vergleichsgewehren seien für das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis aus dem Jahr 2013 nicht erheblich, da sie erst ab dem Jahr 2014 eingeleitet worden seien, bis heute nicht abgeschlossen seien und damit nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Jahren 1995 und 2013 sein könnten.

G36 bereits seit 18 Jahren bei der Bundeswehr im Einsatz

Auch liege kein Mangel insoweit vor, als dass die streitgegenständlichen Gewehre nicht für die vertragsmäßige Verwendung geeignet wären. Die Beklagte habe ein konkretes Sturmgewehr gekauft. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse sei das G36 bereits seit rund 18 Jahren bei der Beklagten im Einsatz gewesen; die Beklagte habe in diesem Zeitraum bereits eine hohe Zahl von Sturmgewehren mit der Bezeichnung G36 in verschiedenen Versionen (z.B. Kurzlauf und Langlauf) erworben.