Angabe «Neuer TÜV» bei privatem Gebrauchtwagenverkauf keine Zusicherung der Verkehrssicherheit

Zitiervorschlag
Angabe «Neuer TÜV» bei privatem Gebrauchtwagenverkauf keine Zusicherung der Verkehrssicherheit. beck-aktuell, 02.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168081)
ZPO §§ 517, 540 I 1 Nr. 1; BGB §§ 433, 434 I 1, 346 I, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 348 Anders als nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler beinhaltet die Vertragsinhalt gewordene Angabe des privaten Verkäufers, das Fahrzeug habe «neuen TÜV», nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden. LG Heidelberg, Urteil vom 30.09.2016 - 3 S 1/16 (AG Heidelberg), BeckRS 2016, 17348
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 21/2016 vom 27.10.2016
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Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Der beklagte Verkäufer ist ein Privatmann, der einen Pkw mit Erstzulassung am 16.10.1995 am 13.04.2015 verkaufte und am gleichen Tag übergab. In telefonischen Vorgesprächen hatte er angegeben, dass das Fahrzeug «neuen TÜV» habe. Tatsächlich war das Fahrzeug am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte die Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht sagt aus, dass am Fahrzeug «geringe Mängel» zu verzeichnen seien und dass sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen an der Bodengruppe, den Bremsleitungen sowie an nichttragenden Teilen vorlägen.
Unter Berufung auf massive Durchrostungen forderte der Kläger einen Tag später, am 14.04.2015, den Beklagten zur Rücknahme des Fahrzeugs auf, was dieser ablehnte. Darauf erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Rechtliche Wertung
Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt. Der Nachweis einer arglistigen Täuschung sei zwar nicht geführt. Die Angabe «neuer TÜV» sei aber eine Beschaffenheitsvereinbarung, die vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasst werde. Der Beklagte legte Berufung ein.
Die Berufung wird in dem hier mitgeteilten Urteil für begründet erachtet. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer nicht der Auffassung, dass ein vernünftiger Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, auch so verstehen durfte, dass die Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, die Plakette zu Recht erteilt worden und das Fahrzeug tatsächlich auch verkehrssicher sei. Nach Überzeugung der Kammer würde ein solches Verständnis die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Privatverkäufers, dem in der Regel - anders als einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt - keine eigene Sachkunde, erst recht aber nicht eine höhere Sachkunde als dem TÜV unterstellt werden kann, außer Acht lassen und daher den Sinngehalt einer solchen Erklärung überspannen. Demnach konnte der Kläger der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV nur entnehmen, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette erteilt wurde.
Die Durchführung der Hauptuntersuchung erfolge im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Das Landgericht ließ die Revision zu.
Praxishinweis
Im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 15.04.2015 (Az.: VIII ZR 80/14, BeckRS 2015, 08782, Leitsätze in FD-StrVR 2015, 369488) wurde die Revision zugelassen. Ob Revision eingelegt wurde, wissen wir gegenwärtig nicht. Wir gehen aber davon aus, dass der BGH sich in absehbarer Zeit mit der Sache wird beschäftigen müssen.
- Redaktion beck-aktuell
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Angabe «Neuer TÜV» bei privatem Gebrauchtwagenverkauf keine Zusicherung der Verkehrssicherheit. beck-aktuell, 02.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168081)



