E.ON unterliegt mit Millionenklage zu Atommoratorium

Zitiervorschlag
E.ON unterliegt mit Millionenklage zu Atommoratorium. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173666)
Das Landgericht Hannover hat eine Schadensersatzklage der E.ON Kernkraft GmbH gegen den Freistaat Bayern, das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland wegen der Zwangspause zweier Atommeiler nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima abgewiesen. Das Gericht verwehrte E.ON damit am 04.07.2016 den geforderten Schadensersatz in Höhe von rund 380 Millionen Euro (Az.: 19 O 232/14). Es argumentierte, dass E.ON es versäumt habe rechtzeitig Anfechtungsklage gegen die Moratoriums-Bescheide zu erheben.
E.ON hält Abschaltungen für unbegründet und wahltaktisch motiviert
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der mit Verfügungen vom 17.03.2011 durch den Freistaat Bayern beziehungsweise das Land Niedersachsen angeordneten vorübergehenden Betriebseinstellung der Kernkraftwerke Isar 1 und Unterweser für die Dauer von drei Monaten geltend. Im Einzelnen begehrt die Klägerin für den Ausfall der Stromproduktion vom Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland gesamtschuldnerisch 153.786.724,67 Euro nebst Zinsen sowie vom Land Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland gesamtschuldnerisch 228.427.912,52 Euro nebst Zinsen. Daneben begehrt Sie die Feststellung der Haftung dem Grunde nach für sämtliche weiteren Schäden im Zusammenhang mit der jeweiligen Einstellung des Leistungsbetriebes der Kernkraftwerke. Sie ist der Ansicht, dass die vorläufigen Betriebseinstellungen rechtswidrig gewesen seien und wirft den Beklagten zum einen die Verletzung von Amtspflichten vor. Zum Anderen hätten die Beklagten von Anfang an den Gesamtplan gehabt, die sieben ältesten Kernkraftwerke erst vorläufig und dann endgültig stillzulegen. Hintergrund seien wahltaktische Gründe gewesen. Es sei nur darum gegangen, die Zeit bis zur 13. Atomgesetz-Novelle zu überbrücken und eine öffentlich akzeptierte Begründung für die Abschaltung zu geben.
E.ON hätte Anfechtungsklage gegen Moratoriums-Bescheide erheben müssen
Die 19. Zivilkammer des LG Hannover hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2016 abgewiesen, weil der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht zustünden. Die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 17.03.2011 wäre gemäß § 839 Abs. 3 BGB erforderlich, die Ausnutzung des Suspensiveffekts gemäß § 254 BGB zur Schadensminderung geboten und beide Maßnahmen der Klägerin auch zumutbar gewesen. Ebenso wenig folge eine Haftung aus einer "unzulässigen Gesamtmaßnahme" der Beklagten. Der Gesamtplan, die sieben ältesten Kernkraftwerke erst vorläufig und dann in einem zweiten Schritt endgültig stillzulegen, sei nicht justiziabel. Ein rechtswidriges Informationshandeln der Behörden habe ebenfalls nicht vorgelegen. Die staatliche Informationstätigkeit der Beklagten sei nicht über die ihnen durch die Verfassung zugewiesene Aufgabe zur Staatsleitung hinausgegangen und habe nicht Grundrechtspositionen der Klägerin im Sinne eines nachhaltigen Unterbindens der grundrechtlich geschützten, bestandskräftig genehmigten Anlagen beeinträchtigt.
Enteignungsgleicher Eingriff liegt nicht vor
Schadensersatzansprüche ergäben sich schließlich auch nicht aus dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs. Denn auch insoweit habe der Betroffene nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1984 - III ZR 216/82, NJW 1984, 1169) nicht die freie Wahl, ob er den Eingriff mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel abwehren oder ihn hinnehmen oder stattdessen eine Entschädigung verlangen will. Vielmehr sei auch in diesem Fall § 254 BGB entsprechend mit der Folge anzuwenden, dass die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche nicht aus enteignungsgleichem Eingriff verlangen könne, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, den streitgegenständlichen Eingriff in ihre Rechtsposition mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO abzuwehren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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