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LG Hanau

Neues Urteil zu Automatensprengung verringert Strafen für Täter

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In einem zweiten Prozess vor dem Landgericht Hanau um die Sprengung eines Fahrkartenautomaten mit tödlichen Folgen haben die Angeklagten leicht reduzierte Strafen bekommen. Ein 37-Jähriger wurde am 04.08.2016 zu sechs Jahren und acht Monaten verurteilt, zuvor waren es sieben Jahre gewesen. Sein 54 Jahre alter Komplize bekam vier Jahre und zehn Monate statt fünf Jahren. Er ist bereits im offenen Vollzug.

Missglückte Automatensprengung führt zu Totem

Den beiden heute 54 und 37 Jahre alten Angeklagten wird vorgeworfen, am 17.09.2013 gegen 1:30 Uhr am Bahnhof in Wittighausen-Gaubüttelbrunn zusammen mit einem später verstorbenen, aus Zeitlofs stammenden Mittäter einen Fahrkartenautomaten der Deutschen Bahn gesprengt und das darin befindliche Münzgeld entwendet zu haben. Durch die Wucht der Explosion war der Mittäter der beiden Angeklagten von umherfliegenden Gehäuseteilen getroffen und schwer verletzt worden. Um ihre Beteiligung an der Sprengung des Fahrkartenautomaten und der Entwendung des Geldes zu verdecken, brachten die Angeklagten sodann den stark blutenden Mittäter auf der Rückbank eines Pkw über einen Zeitraum von zwei Stunden in das 120 km entfernte Bad Soden-Salmünster und legten ihn dort gegen 3:20 Uhr auf einem Bahnhofsparkplatz ab. Anschließend informierten sie telefonisch die Polizei und entfernten sich. Trotz des sehr schnellen Eintreffens der Rettungskräfte verstarb der Mittäter kurze Zeit später.

BGH verlangt erneute Verhandlung vor LG

Wegen dieser Tat wurden die beiden Angeklagten bereits am 18.07.2014 vom Landgericht Hanau unter anderem wegen versuchten Mordes, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben und fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte einer der Angeklagten Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision mit Beschluss vom 26.04.2016 zwar als unbegründet angesehen, soweit der Angeklagte wegen Herbeiführung eine Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Diebstahls verurteilt wurde. Nach Auffassung des BGH hätte aber hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Mordes der hierfür erforderliche bedingte Tötungsvorsatz, insbesondere dessen "voluntatives Element", noch ausführlicher begründet werden müssen. Aus diesem Grund hatte der BGH den Schuldspruch wegen versuchten Mordes und den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG zurückgewiesen. Nach § 357 StPO war dies auch auf den anderen Angeklagten zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hatte. Das Strafmaß verringerte sich für die beiden Männer nun aufgrund der langen Verfahrensdauer. Den Vorwurf des versuchten Mordes sah das Gericht bestätigt.