Vermieter muss "Willkommens-Schild" mit Kranz an Wohnungstür dulden

Zitiervorschlag
Vermieter muss "Willkommens-Schild" mit Kranz an Wohnungstür dulden. beck-aktuell, 03.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176791)
Eine Vermieterin ist mit ihrer Klage gegen eine Mieterin auf Beseitigung eines "Willkommens-Schildes" mit Kranz an der Wohnungstür in der Berufungsinstanz gescheitert. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.05.2015 entschieden, dass die Vermieterin das Schild dulden muss, da das tradierte Recht zur Mitbenutzung des Treppenhauses dadurch nur minimal erweitert werde und konkrete Anhaltspunkte für befürchtete Schwierigkeiten der Vermieterin fehlten (Az.: 333 S 11/15, BeckRS 2015, 10845).
Vermieterin fordert Beseitigung von "Willkommens-Schild" an Wohnungstür
Die Mieterin brachte außen an ihrer Wohnungstür ein Schild mit der Aufschrift "Willkommen" und darunter einen kleinen Blumenkranz an. Damit wollte sie Besucher herzlich willkommen heißen. Die Vermieterin wollte das Treppenhaus von jeglicher Dekoration freihalten und forderte die Beseitigung des Schildes und Kranzes. Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieterin statt. Dagegen legte die Mieterin Berufung ein.
LG: Vermieterin muss "Willkommens-Schild" dulden
Die Berufung hatte Erfolg. Das LG hat das AG-Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Vermieterin müsse das "Willkommens-Schild" an der Wohnungstür dulden. Das Interesse der Vermieterin an der Anbringung der Dekoration überwiege. Das Treppenhaus erlaube seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Dabei habe sich ein Wandel hin zu aufwendigeren Gestaltungen vollzogen. Die Erweiterung des tradierten Rechts zur Mitbenutzung des Treppenhauses durch die Mieterin wertet das LG als nur minimal. Das "Willkommens-Schild" sei eher unauffällig und enthalte keine Meinungsäußerung. In den eigentlichen Bereich des Treppenhauses werde nicht eingegriffen. Wenn überhaupt, liege allenfalls eine minimale optische Beeinträchtigung vor.
Keine Anhaltspunkte für höhere Belastung der Vermieterin
Das Gericht räumt zwar ein, dass auch minimale Beeinträchtigungen zu Beschwerden anderer Bewohner führen könnten. Zudem könnten andere Mieter ebenfalls auf die Idee kommen ihre Wohnungstür zu schmücken und dadurch Beschwerden auslösen. Allerdings sah das LG hierfür keine konkreten Anhaltspunkte.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Hamburg
- Urteil vom 07.05.2015
- 333 S 11/15
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Vermieter muss "Willkommens-Schild" mit Kranz an Wohnungstür dulden. beck-aktuell, 03.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176791)


