Hamburg muss wegen vorschneller behördlicher Warnungen vor spanischen Gurken Schadensersatz zahlen

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Hamburg muss wegen vorschneller behördlicher Warnungen vor spanischen Gurken Schadensersatz zahlen. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185966)
Die Freie und Hansestadt Hamburg muss einem spanischen Gemüselieferanten wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz für Umsatzeinbußen leisten, die ihm durch behördliche Warnungen vor Salatgurken aus seinem Betrieb während der EHEC-Infektionswelle 2011 entstanden sind. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Grundurteil vom 23.10.2015 entschieden. Die Stadt habe vorschnell vor den Gurken als Quelle der EHEC-Infektionen gewarnt, obwohl dies noch gar nicht klar gewesen sei (Az.: 303 O 379/11).
Hamburger Gesundheitsbehörde warnte vor spanischen Gurken als EHEC-Infektionsquelle
Die Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz gab in einer Pressekonferenz vom 26.05.2011 bekannt, dass bei der Untersuchung von Lebensmittelproben EHEC-Erreger auf Salatgurken aus Spanien nachgewiesen wurden. Dieses Ergebnis, so die damalige Mitteilung der Gesundheitssenatorin, sei als echter Durchbruch bei der Suche nach der Quelle des Erregers zu werten, der für die EHEC-Infektionswelle verantwortlich sei. In der Pressekonferenz und einer Pressemitteilung vom Folgetag wurde zudem der Name des spanischen Unternehmens genannt, aus dessen Vertrieb die belasteten Gurken stammten. Tatsächlich standen jedoch, wie sich später herausstellte, die von diesem Unternehmen gelieferten Gurken in keinem Zusammenhang mit der EHEC-Infektionswelle.
Benanntes Unternehmen verlangt Schadensersatz
Das spanische Unternehmen verklagte Hamburg wegen der Lebensmittelwarnung auf Schadensersatz in Höhe von rund 2,2 Millionen Euro. Die Senatorin habe amtspflichtwidrig gehandelt, da sie und ihre Mitarbeiter gegenüber der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erweckt hätten, die von der Klägerin gelieferten Gurken seien die Ursache der Infektionswelle. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hatte man zum Zeitpunkt der Äußerungen den Serotyp des auf den Gurken gefundenen EHEC-Erregers aber noch nicht bestimmt und somit dessen Identität mit dem für die Epidemie verantwortlichen Erregertyp nicht festgestellt. Die Beklagte lehnte eine Haftung ab. Angesichts der rasanten Ausbreitung der EHEC-Infektionen sei eine zügige Warnung der Öffentlichkeit geboten gewesen, auch wenn der Serotyp dieser Erreger noch nicht bestimmt gewesen sei.
LG: Amtspflichtverletzung durch vorschnelle Warnung
Das LG hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Es wertete die Mitteilungen in der Pressekonferenz vom 26.05.2011 als Amtspflichtverletzung. In der damaligen Situation sei die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zwar nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit über Untersuchungsergebnisse zum Ursprung des für die Infektionen verantwortlichen Erregers zu informieren. Tatsächlich seien die Mitteilungen in der Pressekonferenz jedoch über den damaligen Kenntnisstand der Behörde hinausgegangen. Laut LG konnten die Äußerungen in der Öffentlichkeit nur so verstanden werden, dass die von der Klägerin gelieferten Gurken die Infektionen verursachen würden. Tatsächlich habe jedoch dieser Zusammenhang nach der behördlichen Untersuchung gerade nicht festgestanden, denn der Serotyp der auf den Gurken gefundenen Erreger sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt gewesen, so dass eine Übereinstimmung mit dem für die Infektionen verantwortlichen Erreger nicht festgestanden habe. Dieser Kenntnisstand der Behörde hätte in der Pressekonferenz deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Hamburg muss wegen vorschneller behördlicher Warnungen vor spanischen Gurken Schadensersatz zahlen. beck-aktuell, 23.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185966)



