Makler müssen in Immobilienanzeigen keine Pflichtangaben nach § 16a EnEV machen

Zitiervorschlag
Makler müssen in Immobilienanzeigen keine Pflichtangaben nach § 16a EnEV machen. beck-aktuell, 01.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187191)
Die in § 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend. Den Makler trifft deshalb gemäß § 16a Abs. 1 EnEV keine Pflicht sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.09.2015 (Az.: 8 O 7/15) weist die Kanzlei Orth Kluth Rechtsanwälte hin, die im zugrunde liegenden Rechtsstreit einen Makler vertreten hatte.
Umwelthilfe verklagt Makler wegen fehlender Angaben in Immobilien-Anzeige
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte den Makler nach Angaben der Kanzlei wegen angeblich unvollständiger Angaben in einer Immobilien-Anzeige unter Bezugnahme auf § 16a EnEV abgemahnt. Da der Makler keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, sei die Umwelthilfe vor Gericht gezogen. Dort habe der Verein unter Berufung auf einen Wettbewerbsverstoß des Maklers gemäß § 4 Nr. 11 EnEV in Verbindung mit § 16a EnEV, §§ 5a, 8 Abs. 2 UWG Unterlassung und Erstattung der Abmahngebühren verlangt.
LG Gießen sieht Makler nicht in der Pflicht
Wie die Kanzlei Orth Kluth Rechtsanwälte mitteilt, hat das LG Gießen entschieden, dass ein beauftragter Makler bereits nicht Adressat des § 16a EnEV sei und damit nicht sicherzustellen habe, dass eine Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 Nr. 1-5 EnEV enthält. Bereits aus diesem Grund sei die Klage abgewiesen worden.
Makler in § 16a EnEV nicht als Adressat genannt
Das LG Gießen stelle fest, dass § 16a EnEV sich nur an Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber richtet. Eine entsprechende Verpflichtung des Maklers lasse sich dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU lasse sich keine andere Auslegung begründen, weil die Richtlinie den Adressaten der Pflicht selbst nicht benenne und diese Benennung dem nationalen Gesetzgeber überlasse.
Aufzählung in § 16a EnEV abschließend
Die Regelung in § 16a EnEV sei außerdem wegen des ordnungsgeldbewehrten Charakters einer Auslegung oder Analogie nicht zugänglich, zumal eine Regelungslücke ersichtlich nicht vorliege. Da die Einschaltung eines Maklers gängig und bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen ausdrücklich benannt hätte, wenn er auch den Makler in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV hätte einbeziehen wollen. Insoweit sei die Aufzählung in § 16a EnEV abschließend.
LG sieht keinen Wettbewerbsverstoß
Ob es sich bei § 16a EnEV um eine Markverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, war laut Orth Kluth Rechtsanwälte nicht mehr relevant und wurde deshalb nicht ausdrücklich entschieden. Das LG habe gleichwohl einen Verstoß des Maklers gegen § 5a Abs. 4, 2 UWG abgelehnt, weil diesen keine Verpflichtungen aus § 16a EnEV träfen. Schließlich habe es auch einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 8 Abs. 2 UWG mangels Anwendbarkeit in dieser Konstellation abgewiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Gießen
- Urteil vom 11.09.2015
- 8 O 7/15
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Makler müssen in Immobilienanzeigen keine Pflichtangaben nach § 16a EnEV machen. beck-aktuell, 01.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187191)



