Zur Frage der Mutwilligkeit einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung eines «Abgasskandal»-PKWs im Hinblick auf Rechtsschutzdeckung

Zitiervorschlag
Zur Frage der Mutwilligkeit einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung eines «Abgasskandal»-PKWs im Hinblick auf Rechtsschutzdeckung. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172106)
ARB 2010 § 3 IVc, § 3a I, § 17 Ib; VVG § 128 Einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW kann vom Rechtsschutzversicherer nicht der Einwand der Mutwilligkeit nach § 3a Abs. 1 b) ARB 2010 wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kostenaufwand und angestrebtem Erfolg entgegengehalten werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Essen kann der Versicherer bei einer Klage auf Rückabwicklung gerade nicht nur den merkantilen Minderwert des PKW oder die Kosten der Mängelbeseitigung geltend macht. LG Essen, Urteil vom 18.05.2016 - 18 O 68/16, BeckRS 2016, 12427
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 15/2016 vom 28.07.2016
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für eine Klage gegen den Verkäufer, ein Autohaus, und die VW AG auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2010 über einen vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW zuzüglich Schadensersatz. Hinsichtlich der beabsichtigten Klage gegen das Autohaus beruft sich der Rechtsschutzversicherer auf Mutwilligkeit, hinsichtlich der VW AG auf den in § 3 Abs. 4 c) ARB enthaltenen Ausschluss wegen abgetretener Ansprüche. Einen von den Klägervertretern vorgelegten Stichentscheid wies der Rechtsschutzversicherer wegen offenbaren und erheblichen Abweichens von der wirklichen Sach- und Rechtslage zurück.
Rechtliche Wertung
Das Landgericht verurteilte den Versicherer dazu, dem Kläger Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung zu gewähren. Der Anspruch des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Autohaus sei nicht gemäß § 3a Abs. 1 b) ARB wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen. Mutwilligkeit liege danach nur dann vor, wenn der entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehe. Der vom Kläger angestrebte Erfolg liege hier in der Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages. Der Versicherer könne daher insofern nicht auf Kosten der Behebung des Sachmangels abstellen (die er mit 60 bis 200 Euro beziffert), weil dies nicht das Ziel des Klägers sei. Auch lasse sich der angestrebte Erfolg einer Rückabwicklung nicht auf den merkantilen Minderwert des PKW beschränken, den der Kläger gar nicht geltend machen wolle.
Im Übrigen habe der Versicherer dem Kläger die Deckungsablehnung nicht unverzüglich, also innerhalb von zwei bis drei Wochen nach vollständiger und wahrheitsgemäßer Unterrichtung mitgeteilt, so dass er mit dem Einwand der Mutwilligkeit gemäß § 3a ARB ausgeschlossen sei. Für eine vollständige Unterrichtung sei nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer belastbare Angaben zur Höhe des merkantilen Minderwerts oder der Nachbesserungskosten mache.
Die Beklagte sei auch an den Stichentscheid der Klägervertreter nach § 3a Abs. 2 ARB gebunden. Dieser setze sich hinreichend ausführlich mit der Frage der Mutwilligkeit auseinander und weiche auch nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab.
Ein Anspruch des Klägers auf Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die VW AG sei nicht nach § 3 Abs. 4 c) ARB ausgeschlossen, der keinen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten gewähre, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind. Der Kläger beabsichtige nämlich mit der angestrebten Klage, eigene, deliktische Schadensersatzansprüche gegen die VW AG geltend zu machen, so dass § 3 Absatz 4 c) ARB nicht einschlägig sei.
Praxishinweis
Die Entscheidung dürfte viele vom «Abgasskandal» betroffene PKW-Besitzer interessieren. Es dürfte sich jedenfalls lohnen, etwaige Deckungsablehnungen von Rechtsschutzversicherern von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
- Redaktion beck-aktuell
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Zur Frage der Mutwilligkeit einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung eines «Abgasskandal»-PKWs im Hinblick auf Rechtsschutzdeckung. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172106)



