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LG Düsseldorf

Kündigung der Pachtverträge im Streit um Bertelsmann-Buchclubs unwirksam

Schüler entlasten Jugendrichter

Im Verfahren um die Schließung der Buchclubs von Bertelsmann haben die Vertriebspartner des Unternehmens einen Teilerfolg erzielt. Mit Urteil vom 29.09.2015 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die von Bertelsmann gegenüber den klagenden Buchhändlern erklärten Kündigungen der Pachtverträge zum Jahresende 2015 unwirksam sind. Einen Anspruch auf Schadenersatz für die Jahre 2012 und 2013 wegen Schließung zahlreicher Filialen und weiterer geschäftsschädigender Maßnahmen haben die klagenden Buchhändler nach Auffassung des Gerichts aber nicht.

Buchhändler berufen sich auf fehlende Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder

Drei Buchhandlungen hatten gegen die Betreiberin des Geschäfts "Der Club Bertelsmann", einer Tochtergesellschaft der Reinhard Mohn GmbH, geklagt. Das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Der Club Bertelsmann" betriebene Geschäft besteht darin, dass Mitglieder geworben werden, die aufgrund ihrer "Mitgliedschaft" im Club verpflichtet sind, regelmäßig Bücher und Tonträger zu erwerben. Das derzeitige Vertragsverhältnis zwischen den klagenden Buchhandlungen und der Beklagten wird durch im Jahr 1996 abgeschlossene Pachtverträge geregelt, in denen die Klägerinnen als Verpächter und die Beklagte als Pächter bezeichnet werden. Seit 2009 ist es verstärkt zu Schließungen stationärer Filialen des Clubs gekommen. Da die Beklagte den "Club Bertelsmann" zum 31.12.2015 schließen will, hatte sie mit Schreiben vom 20.06.2014 gegenüber den Klägerinnen jeweils die Kündigung der Pachtverträge zum 31.12.2015 erklärt. Die Klägerinnen halten diese Kündigungen für nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte in den Pachtverträgen auf ihr Recht zur Kündigung verzichtet habe. Die klagenden Buchhändler machen wegen der aus ihrer Sicht vertragswidrigen Filialschließungen seit 2009 und mangels ausreichender Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder Schadenersatz gegenüber der Beklagten zunächst für die Jahre 2012 und 2013 geltend.

LG: Bertelsmann hat wirksam auf Kündigung verzichtet

Das LG hat festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 20.06.2014 unwirksam sind, weil es an einem Kündigungsgrund fehle. Die Beklagte habe in den Pachtverträgen wirksam auf eine Kündigung verzichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es möglich, Miet- und Pachtverträge für 30 Jahre abzuschließen. Durch den Verzicht auf die Kündigung sei die Beklagte auch nicht sittenwidrig in ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Denn als Pächterin sei sie nur verpflichtet, die ihr zur Nutzung überlassenen Mitgliedschaften und die damit einhergehenden Bezugsverpflichtungen der einzelnen Mitglieder zu nutzen; sie sei dagegen nicht verpflichtet, den Betrieb des Clubgeschäfts in der alt hergebrachten Form mit stationären Filialen aufrechtzuerhalten.

Gericht verneint Anspruch auf Schadenersatz

Das LG hat weiter festgestellt, dass die klagenden Buchhandlungen keinen Schadenersatz für die Jahre 2012 und 2013 verlangen können. Das Gericht führt aus, dass die Beklagte aufgrund der Pachtverträge nicht verpflichtet sei, stationäre Filialen zu betreiben. Die Pachtverträge erlaubten vielmehr ausdrücklich, vertriebliche Aktivitäten zu ändern und weiterzuentwickeln und Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen; exemplarisch seien im Vertrag als mögliche Vertriebswege die Post und die Zustellung über Boten genannt.