Ex-DFB-Chef Zwanziger darf Katar weiter "Krebsgeschwür des Weltfußballs" nennen

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Ex-DFB-Chef Zwanziger darf Katar weiter "Krebsgeschwür des Weltfußballs" nennen. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177581)
Die von Dr. Theo Zwanziger, dem früheren Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA sowie DFB-Präsidenten, in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 getätigte Äußerung "Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist", ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.04.2016 entschieden und damit eine Unterlassungsklage der Qatar Football Association abgewiesen (Az.:6 O 226/15).
LG: Bezeichnung des Fußballverbandes als "Krebsgeschwür" grundsätzlich zwar Beleidigung
Das Landgericht hat dem Beklagten Recht gegeben. Zwar stelle die Bezeichnung "Krebsgeschwür" eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB dar. Die Aussage "Krebsgeschwür" sei ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspreche, die in höchstem Maße negativ und schädlich seien. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. "Krebsgeschwür" stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tod führe.
Aussage von Zwanziger aber durch Meinungsfreiheit gedeckt
Die Qatar Football Association kann jedoch nicht die Unterlassung dieser beleidigenden Äußerung verlangen. Die Aussage sei durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt, so das LG weiter. Der Beklagte habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche nichts dafür, dass der Beklagte das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken.
Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten
Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür übersteige (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt.
Interesse an WM-Vergabe geht Ehrenschutz vor
Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsorts einer Fußballweltmeisterschaft sei der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Düsseldorf
- Urteil vom 19.04.2016
- 6 O 226/15
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Ex-DFB-Chef Zwanziger darf Katar weiter "Krebsgeschwür des Weltfußballs" nennen. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177581)



