"Trugspuren" allein eignen sich nicht als Nachweis für gewaltsames Eindringen in versichertes Objekt

Zitiervorschlag
"Trugspuren" allein eignen sich nicht als Nachweis für gewaltsames Eindringen in versichertes Objekt. beck-aktuell, 11.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176376)
VVG § 1 S. 1; VHB 84 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a Erweisen sich die vorhandenen Spuren als nicht geeignet, ein gewaltsames Eindringen in das versicherte Objekt zu stützen, handelt es sich vielmehr um sogenannte Trugspuren, genügt der Versicherungsnehmer nicht seiner Beweislast hinsichtlich des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden. LG Dortmund, Urteil vom 17.03.2016 - 2 O 403/13, BeckRS 2016, 06390
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 8/2016 vom 21.04.2016
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Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 84 zugrunde lagen. Am Ostersonntag, den 08.04.2012, wurde durch den Nachbarn des urlaubsabwesenden Klägers ein Einbruchdiebstahl in das versicherte Einfamilienhaus gemeldet. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Unstreitig fanden sich Einbruchspuren am Haus, unter anderem eine Verformung an der Terrassentür und Hebel- und Werkzeugspuren am Rolladen. Außerdem wies die äußere Scheibe des Sicherheitsglases Bruchspuren auf, die innere Scheibe war gebrochen. Das Glas war aber letztlich nicht durchschlagen worden, ein Zugriff auf den Türgriff auf der Innenseite war unstreitig nicht möglich. Bei den Profildoppelzylindern der Zugangstüren des Hauses fanden sich im vorderen Bereich atypische Spuren. Im Wohnbereich waren unter anderem Schränke durchwühlt worden.
Der Kläger verlangte von der Beklagten Ersatz für die erfolgten Reparaturen sowie für entwendete Gegenstände, die er mit einem Betrag von 26.211,95 Euro bezifferte. Die Beklagte lehnte die Leistungserbringung ab, nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass die vorhandenen Spuren nicht für ein gewaltsames Eindringen geeignet seien.
Rechtliche Wertung
Das LG Dortmund wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Hausratversicherungsvertrag sowie in Verbindung mit §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a VHB 84. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis eines behaupteten Einbruchdiebstahls nicht gelungen.
Im Rahmen der Beweiserleichterung, nach dem der Versicherungsnehmer nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, genüge nicht nur das schlichte Vorhandensein von Einbruchspuren überhaupt. Diese Spuren müssten vielmehr auch geeignete Einbruchsspuren sein. Nicht erforderlich sei zwar nach der Entscheidung des BGH vom 08.04.2015 (Az.: IV ZR 171/13, r+s 2015, 292, mit Anmerkung Günther in FD-VersR 2015, 369014) das Vorhandensein sämtlicher, typischerweise auftretender Spuren. Der Versicherungsnehmer schulde daher nicht einen Vollbeweis der Plausibilität von Einbruchdiebstahlsspuren. Allerdings stelle der BGH auch klar, dass die Spuren ein solches Maß an Geeignetheit aufweisen müssen, dass der Einbruch auf dem Weg, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, nicht völlig ausgeschlossen sein darf. Ein solcher Fall liege jedoch hier vor.
Das Gericht machte sich die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu Eigen, wonach ein gewaltsames Eindringen durch die Terrassentür ausgeschlossen war. Unter anderem seien die Werkzeugspuren nicht geeignet, die erheblich gesicherte Tür zu überwinden. Hinsichtlich der Schließzylinder der Hauszugangstüren seien ebenfalls keine Merkmale feststellbar, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgingen. Die atypischen Spuren im Profildoppelzylinder könnten zwar auch durch ein Werkzeug entstanden sein, es sei aber auszuschließen, dass der Schließzylinder überwunden worden sei, da nur der vordere Bereich des Zylinders Spuren aufgewiesen habe.
Der Kläger habe auch keine Umstände für einen Nachschlüsseldiebstahl dargelegt. Duplizierspuren an den Schlüsseln seien nicht festgestellt worden. Die Ehefrau des Klägers habe zudem geäußert, dass richtige Schlüssel bei der Tat verwendet worden sein könnten und Indizien dafür da seien, dass die Diebe gewusst hätten, wo sich die entwendeten Gegenstände befänden. Der Kläger habe schließlich auch andere versicherte Begehungsweisen des Diebstahls, durch Einsteigen oder mithilfe eines richtigen, abhanden gekommenen Schlüssels, nicht schlüssig dargelegt.
Da bereits das äußere Bild eines Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl nicht bewiesen sei, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus §§ 2, 3 Nr. 2, 5 VHB 84 oder aus §§ 3 Nr. 3, 6 VHB 84 zu.
Praxishinweis
Dem Urteil des LG Dortmund ist zuzustimmen. Bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl genügt auf erster Stufe des sogeannten Drei-Stufen-Modells nicht der Nachweis, dass «irgendwelche» Spuren vorhanden sind, bei denen es sich z.B. nur um Gebrauchs- oder Abnutzungsspuren handelt. Gleiches gilt für den Nachweis der zeitlichen Zuordnung der Spuren zu dem geltend gemachten Geschehen.
Daran ändert auch das vom LG Dortmund zitierte Urteil des BGH vom 08.04.2015 grundsätzlich nichts. Der BGH hat entschieden, dass das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht voraussetzt, dass die vorgefundenen Spuren in dem Sinne «stimmig» sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2015 – I-20 W 18/15, BeckRS 2015, 19942). Der dem Versicherungsnehmer auf der ersten Stufe obliegende Nachweis setzt also nicht voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Täter so vorging, wie vom Versicherungsnehmer aufgrund des Spurenbildes vorgetragen. Es genügt vielmehr, wenn hierfür eine, nach Auffassung des BGH sogar eher geringe, Wahrscheinlichkeit spricht. Der Umstand, dass weitere Spuren fehlen, findet erst auf nächster Stufe, nämlich bei der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls Berücksichtigung.
Aber auch nach dem Urteil des BGH hat der Versicherungsnehmer auf der ersten Stufe insoweit «stimmige» Einbruchspuren zu beweisen, als ein Eindringen zumindest plausibel erscheint. Ist der Einbruch hingegen – wie im vorliegenden Fall des LG Dortmund – auf dem Weg, wie er nach dem Spurenbild vorzuliegen scheint, ausgeschlossen, ist der erforderliche Nachweis bereits auf erster Stufe nicht als geführt anzusehen. Bei den vorhandenen Spuren handelt es sich nicht um geeignete Einbruchspuren, sondern vielmehr um lupenreine Trugspuren.
- Redaktion beck-aktuell
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"Trugspuren" allein eignen sich nicht als Nachweis für gewaltsames Eindringen in versichertes Objekt. beck-aktuell, 11.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176376)



