Haftungsverteilung bei unerlaubter Nutzung des Pannenstreifens

Zitiervorschlag
Haftungsverteilung bei unerlaubter Nutzung des Pannenstreifens. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175856)
StPO §§ 1, 2 I, 7 V Das aus § 2 Abs. 1 StVO folgende Verbot, den Seitenstreifen einer Straße (hier: Autobahn) zu benutzen, sofern kein Notfall vorliegt, dient nach Auffassung des Landgerichts Bochum auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren. Allein der Umstand, dass sich auf der gesamten Autobahn ein Stau gebildet hat, rechtfertige die Mitbenutzung des Seitenstreifens nicht. Darauf, ob andere Verkehrsteilnehmer dies dennoch tun, komme es nicht an. Der fließende Verkehr auf den Fahrstreifen brauche mit Verkehr auf den Seitenstreifen nicht zu rechnen. Kollidiere ein Lkw, der auf der Autobahn wegen eines Staus auf den Seitenstreifen ausschert, mit einem ebenfalls wegen des Staus dort fahrenden Fahrzeug, sei eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers angemessen. LG Bochum, Urteil vom 27.10.2015 - 11 S 44/15 (AG Recklinghausen), BeckRS 2016, 07839
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 9/2016 vom 12.05.2016
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Sachverhalt
Der Kläger fuhr, nachdem sich ein Stau gebildet hatte, auf einem Seitenstreifen einer BAB. Der beklagte Lkw-Fahrer wollte ebenfalls auf diesen Seitenstreifen fahren und kollidierte dabei mit dem dort bereits fahrenden Pkw des Klägers. Das Amtsgericht sprach dem Kläger 2/3 seines Schadens statt geforderter 100% zu. Der Kläger legte Berufung ein.
Rechtliche Wertung
Zu Recht habe das Amtsgericht die beiderseitigen Verursachens- und Verschuldensanteile abgewogen und sei zu seinem Urteil gekommen, so das LG, das die Berufung abwies. Keiner der beiden Verkehrsteilnehmer habe den Sicherheitsstreifen (auch Pannenstreifen genannt) benutzen dürfen. Auch auf einen Fahrstreifenwechsel könne sich der Kläger nicht berufen, denn der Seitenstreifen sei nicht mehr Teil der eigentlichen Fahrbahn.
Der Fahrer des beklagten Lkw sei zwar in den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 StVO einbezogen. Ihm allerdings habe nach § 1 StVO die besondere Pflicht oblegen, bei einem Wechsel von der rechten Fahrspur auf den Seitenstreifen besondere Sorgfalt walten zu lassen und sich insbesondere zu vergewissern, dass durch dieses Fahrmanöver kein anderes Fahrzeug auf dem Seitenstreifen gefährdet werde. Diese Pflicht habe er verletzt.
Praxishinweis
Die Entscheidung wird hier vorgelegt. Sie behandelt eine bei einem Stau häufig anzutreffende Unsitte, zum Zweck des eigenen rascheren Vorwärtskommens den Pannenstreifen mit zu benutzen. Das Fahren auf dem Pannenstreifen birgt darüber hinaus nicht unerhebliche Gefahren, weil Fahrzeuge die längere Zeit im Stau stehen, von ihren Fahrern und Beifahrern häufig nach rechts hin verlassen werden «um in die Büsche zu gelangen». Dass der Kläger 2/3 seiner Ansprüche erhält, schmeichelt seinem Verhalten eher noch.
- Redaktion beck-aktuell
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Haftungsverteilung bei unerlaubter Nutzung des Pannenstreifens. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175856)



