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LG Berlin untersagt Immobilienmakler als private Suchanzeige getarnte gewerbliche Werbung

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin es einem Immobilienmakler untersagt, gewerbliche Immobiliensuchanzeigen als private Suchanzeigen zu tarnen. Der Beschluss vom 25.01.2016 (Az.: 16 O 38/16) ist jetzt rechtskräftig, wie die Wettberwerbszentrale am 31.05.2016 mitteilte.

Eigenschaft als Makler in Immobilien-Suchanzeige verschwiegen

Das beklagte Maklerbüro hatte in einer Tageszeitung unter Angabe lediglich einer Handynummer folgende Suchanzeige geschaltet: "Orthopäde der Charité sucht für Familie mit zwei Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis zwei Mio. – auch andere Bezirke anbieten – bitte in ruhiger Lage, …". Die in der Anzeige genannte Mobilfunknummer konnte aufgrund von Recherchen einem Immobilienmakler zugeordnet werden. Der Makler war aber offensichtlich davon ausgegangen, dass sich potentielle verkaufsbereite Immobilieneigentümer lieber auf eine private als auf eine gewerbliche Suchanzeige melden und hatte seine Eigenschaft als Makler verschwiegen.

Irreführung der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrung

Die Wettbewerbszentrale nahm das Unternehmen unter dem Aspekt der Irreführung auf Unterlassung in Anspruch, nachdem Beschwerden aus Branchenkreisen bei ihr eingegangen waren. Derart getarnte Werbung sei nicht nur aus Sicht des Verbrauchers als unlauter zu betrachten, sondern führe darüber hinaus zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zulasten rechtstreuer Wettbewerber, so die Wettbewerbszentrale. Im konkreten Fall habe der Makler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Wettbewerbszentrale habe den Anspruch aber vor Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können.