Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie

Zitiervorschlag
Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180261)
Es besteht kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen möglicherweise fehlerhafter Umsetzung der sogenannten Leiharbeiterrichtlinie (RL 2008/104/EG). Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.02.2016 hervor. Nach Auffassung des Gerichts fehlet es schon an dem nach Unionsrecht erforderlichen offenkundigen Verstoß (Az.: 28 O 6/15).
Klage bleibt bis zum BAG erfolglos
Die Klägerin war als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Im Rahmen dieser Verträge bezog die Klägerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten. Die Klägerin hatte zunächst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das Bundesarbeitsgericht blieb allerdings erfolglos.
Klägerin: Anforderungen der EU-Richtlinie nicht erfüllt
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in Höhe von insgesamt circa 33.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Leiharbeiterrichtlinie verbiete eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne vollen Lohnausgleich. Das AÜG enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie nachgekommen.
Gericht sieht keinen offenkundigen Verstoß
Die Klägerin hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg. Die Kammer ließ nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung offen, ob die Richtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht einen weiten Spielraum. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Kammergericht ist möglich.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Berlin
- Urteil vom 22.02.2016
- 28 O 6/15
Zitiervorschlag
Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180261)



