LG Berlin erachtet Millionenforderung eines Geschäftsmannes wegen Glatteis-Unfalls vor einem Berliner Hotel für unbegründet

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LG Berlin erachtet Millionenforderung eines Geschäftsmannes wegen Glatteis-Unfalls vor einem Berliner Hotel für unbegründet. beck-aktuell, 16.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190671)
Ein Unternehmensberater, der bei Glatteis vor einem Berliner Hotel gestürzt war und sich dabei ein Bein gebrochen hatte, ist mit seiner Schadenersatzklage gegen das Hotel gescheitert. Das Landgericht Berlin stützte die Klageabweisung auf die nur eingeschränkte Räumpflicht des Hotels. Der Geschäftsmann hatte im Wege einer Teilklage zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro gefordert. Im Prozess hatte er außerdem behauptet, ihm sei ein Gewinn von rund 1,8 Millionen Euro entgangen, weil er wegen des Sturzes einen wichtigen Geschäftstermin verpasst habe (Urteil vom 16.07.2015, Az.: 10 O 211/14).
LG Berlin verneint jeglichen Schadenersatzanspruch
Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des beklagten Hotels in Form der sogenannten negativen Feststellungsklage stattgegeben. Dem Kläger stehe weder Schmerzensgeld in der geforderten Höhe noch Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 1,8 Millionen Euro aus dem Unfallgeschehen noch sonstiger Schadenersatz zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich das LG nicht davon überzeugen können, dass der Kläger in einem Bereich auf dem Bürgersteig gestürzt sei, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig gewesen sei.
Unfall auf zu streuender Bürgersteigmitte nicht nachgewiesen
Aus den Vorschriften des Berliner Straßenreinigungsgesetzes ergebe sich, dass der Bürgersteig nicht in voller Breite von Schnee geräumt beziehungsweise bei Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müsse. Nach Vernehmung der benannten Zeugen – dem Rettungssanitäter, der die Erstbehandlung durchgeführt hatte, dem Geschäftspartner des Klägers, der in dem Hotel gewartet hatte, und einer Angestellten von der Rezeption – und der persönlichen Anhörung des Klägers sei nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt worden, dass sich der Unfall auf der zu streuenden Bürgersteigmitte ereignet habe. Infolgedessen komme es auf die weiteren streitigen Umstände, insbesondere den Umfang der erlittenen körperlichen Schäden und die Höhe der weiteren vorprozessual geltend gemachten Schäden, nicht an.
Kläger will Rechtsmittel einlegen und weitere millionenschwere Forderungen geltend machen
Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) meldet, hat der Geschäftsmann angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Laut dpa hätte der Mann im Fall seines Obsiegens vor dem LG noch mehr Schadenersatz – nämlich 37 Millionen Euro wegen eines später geplatzten Geschäfts in Südostasien – geltend machen wollen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Berlin
- Urteil vom 16.07.2015
- 10 O 211/14
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