Betriebsratswahl der Mundipharma-Unternehmen vom Mai 2014 ist unwirksam

Zitiervorschlag
Betriebsratswahl der Mundipharma-Unternehmen vom Mai 2014 ist unwirksam. beck-aktuell, 16.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184851)
Die Wahl für den gemeinsamen Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen in Limburg, die im Mai 2014 durchgeführt worden war, ist unwirksam. Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main wirft dem Arbeitgeber einen Verstoß gegen seine Pflicht, sich bei der Wahl neutral zu verhalten vor. Gegen den Beschluss vom 12.11.2015 (Az.: 9 TaBV 44/15) kann der Arbeitgeber im Wege der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht vorgehen.
LAG sieht Verstoß gegen Neutralitätspflicht
Das LAG ist nach Vernehmung von Zeugen an insgesamt vier Verhandlungsterminen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Wahl des Betriebsrats arbeitgeberseits die Neutralitätspflicht verletzt wurde. Ein Arbeitgeber habe sich bei der Wahl des Betriebsrats neutral zu verhalten und dürfe nicht versuchen, diese zu beeinflussen. Einen Verstoß gegen die gebotene Neutralität sieht das LAG in Vorkommnissen bei einem Treffen der Personalleitung mit einer Gruppe von Mitarbeitern im Vorfeld der Wahl. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dabei zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgerufen wurde, die bereits im Betriebsrat tätig waren. Außerdem sei deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden. Das Wahlanfechtungsverfahren war von Vertretern dieser Gruppe im Betriebsrat eingeleitet worden, die mit ihrer Liste bei der Wahl im Mai 2014 weniger Stimmen erhalten hatten als bei der vorherigen Wahl.
Entscheidung des BAG nicht ausgeschlossen
Der im Mai 2014 gewählte gemeinsame Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen kann laut LAG trotz der Anfechtung der Wahl sein Amt weiter ausüben. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig wird, endet dieses Amt mit Wirkung für die Zukunft. Das LAG hat für die unterlegenen Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Diese Beteiligten des Beschlussverfahrens können damit eine Überprüfung durch das BAG herbeiführen. Das BAG hat bisher noch keine Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG getroffen.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Hessen
- Beschluss vom 12.11.2015
- 9 TaBV 44/15
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Betriebsratswahl der Mundipharma-Unternehmen vom Mai 2014 ist unwirksam. beck-aktuell, 16.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184851)



