LAG Düsseldorf bestätigt Wirkung neuen Entgeltrahmentarifvertrags zwischen Reinigungsunternehmen und IG Bau

Zitiervorschlag
LAG Düsseldorf bestätigt Wirkung neuen Entgeltrahmentarifvertrags zwischen Reinigungsunternehmen und IG Bau. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176306)
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Reinigers abgelehnt, der durch einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag finanzielle Einbußen hinnehmen musste. Der strittige Vertrag sei wirksam schriftlich abgeschlossen worden und inhaltlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 11.05.2016, Az.: 12 Sa 1152/15).
Kläger verschlechtert sich mit neuem Entgelttarifvertrag
Der Kläger, seit dem 21.01.1987 bei der Beklagten als Reiniger in der Kokerei beschäftigt, erhielt seine Vergütung gemäß Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmentarifvertrags (ERTV 2010). Dieser war abgeschlossen zwischen dem Unternehmensverband Industrie-Service und Dienstleistungen (UIS) und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau). Zudem existierte ein Schriftwerk, das auf den 09.12.2014 datiert war und einen zwischen der UIS, der IG Bau und unter anderem der Beklagten vereinbarten neuen Entgelttarifvertrag für die Unternehmen der Gruppe der Beklagten enthielt (ERTV neu). Dieser führte neu strukturierte und definierte Entgeltgruppen ein.
Folge: Reduzierter Stundenlohn und monatliche Besitzstandszulage
Die Beklagte wandte den ERTV neu ab dem 01.01.2015 an. Der Kläger war danach in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Sein Stundenlohn reduzierte sich von 15,40 Euro auf 13,86 Euro. Gleichzeitig erhielt der ERTV neu – auch für den Kläger – eine zweigeteilte monatliche Besitzstandszulage, die der Differenz zum bisherigen monatlichen Entgelt entsprach. 50% davon waren unwiderruflich und dynamisch. Die zweiten 50% wurden in fünf gleichen Teilen beginnend ab dem 01.01.2016 abgeschmolzen.
Kläger hält den neuen ERTV für unwirksam
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte dürfe den ERTV neu nicht anwenden, weil dieser nicht schriftlich – wie für Tarifverträge gesetzlich vorgesehen – vereinbart worden sei. Er gehe davon aus, dass der ERTV neu entsprechend der Datierung am 09.12.2014 von den Tarifvertragsparteien blanko unterzeichnet worden sei, obwohl noch kein Text vorhanden gewesen sei. Er begehrt deshalb die Feststellung, dass der ERTV neu unwirksam sei und dass auf ihn nach wie vor der ERTV 2010 zur Anwendung komme. Hilfsweise begehrt er, dass er nach dem ERTV neu in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert wird.
Gerichte weisen seine Klage ab
Die Klage hatte vor der Zwölften Kammer des LAG ebenso wie schon vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass der ERTV neu im ersten Quartal 2015 im Ergebnis von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist. Eine Blankounterschrift unter einen noch nicht vorhandenen Tarifvertrag am 09.12.2014 sei nicht geleistet worden. Das Gericht hielt den ERTV neu auch im Übrigen für wirksam.
LAG: Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot
So stellte es klar, dass für Tarifverträge das Ablöseprinzip gelte, das verschlechternde Regelungen zulässt. Auch bei Unterzeichnung im März 2015 lag nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Arbeitnehmer bereits seit März 2014 Kenntnis davon hatten, dass über einen neuen ERTV verhandelt wurde. Der Antrag auf die höhere Eingruppierung nach dem ERTV neu blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Düsseldorf
- Urteil vom 11.05.2016
- 12 Sa 1152/15
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LAG Düsseldorf bestätigt Wirkung neuen Entgeltrahmentarifvertrags zwischen Reinigungsunternehmen und IG Bau. beck-aktuell, 12.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176306)



