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LAG Düsseldorf

Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

Klageindustrie

Im Rahmen eines “Offenen Abfindungsprogramms“ darf der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter aber begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.04.2016 entschieden (Az.: 14 Sa 1344/15).

Sachverhalt

Der Kläger war als Gruppenleiter im Bereich IT bei der Beklagten tätig. Zum Personalabbau von 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze gab es ein “Offenes Abfindungsprogramm“. In diesem hieß es: “c. Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. ... d. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“

Abbaukontingent für klägerischen Arbeitsbereich war beschränkt

Das Abbaukontingent für den Bereich IT sah sieben Stellen vor. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Meldungen auf einer Webseite entgegengenommen. Der Kläger erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07:53:560 Uhr. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingetroffen sei, als es keine freien Plätze mehr im zur Verfügung stehenden Kontingent gegeben habe (letzte Vergabe für 13:01:09:603 Uhr). Der Kläger klagte erfolglos vor dem Arbeitsgericht auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.09.2015 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777 Euro.

LAG: Arbeitgeber ist frei bei der Auswahl ausscheidender Mitarbeiter

Das Landesarbeitsgericht hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbiete, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenze und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffe. Dies gelte selbst dann, wenn durch das Abstellen auf Millisekunden nach menschlichem Ermessen die exakte Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen wäre. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung bestehe, sei der Arbeitgeber – abgesehen von unzulässigen Diskriminierungen, die hier nicht gegeben seien – frei, wie er die Auswahl gestalte.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger den früheren Eingang seiner Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Diese hätte das Softwareprogramm getestet. Ein Belastungstest für jede denkbare Situation sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt, weil nicht ersichtlich sei, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt worden sei. Mangels Verschulden der Beklagten bestehe kein Schadensersatzanspruch. Diesem stehe weiter entgegen, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.